Pflichtteil
Pflichtteil

Stufenklage im Pflichtteilsrecht wird oft unterschätzt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Stufenklage im Pflichtteilsrecht wird oft unterschätzt

Die Stufenklage wird zur Durchsetzung des Pflichtteils eingesetzt. Sie sieht grundsätzlich mehreren Stufen vor.

  • 1. Stufe: Hier wird die Auskunft über den Nachlass eingeklagt, also über die Zusammensetzung des Nachlasses, Schenkungen, Ausstattungen, ausgleichungspflichtige Zuwendungen sowie über den Güterstand des Erblassers. Ist die Stufe ausgeklagt erhält der Kläger ein Urteil, wonach der Beklagte ein privates oder notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen hat. Kommt der Verurteilte dem Urteil nicht nach, kann der Gläubiger zur Vollstreckung des Urteils Zwangsgeld gegen den Schuldner solange festsetzen lassen, bis er das Urteil erfüllt.
  • 2. Stufe: Ermittlung des Werts des Nachlasses. Dieses zweite Stufe wird oft mit der Auskunft zusammengefasst, was nicht immer logisch erscheint. Die Wertermittlung  von Nachlassgegenständen kann man ja erst fordern, wenn man aus dem Nachlassverzeichnis weiß, wie sich der Nachlass zusammensetzt.
  • 3. Stufe: Die Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft kann verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft bestehen. Sie ist vor dem Rechtspfleger beim Amtsgericht abzugeben und nicht beim Notar. Die falsche eidesstattliche Versicherung ist eine Straftat. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 4. Stufe: Hier wird die Zahlung des Pflichtteils verlangt. Der Geldbetrag errechnet sich aus der Pflichtteilsquote (z.B. 1/8) und dem Nachlasswert (z.B. 800.000 x Quote 1/8 = 100.000 Pflichtteil).

Jede Stufe ist sozusagen ein eigener Prozess. Auf jeder Stufe ist also mit allen Vorkommnissen und Schwierigkeiten wie bei einem normalen Prozess auch zu rechnen.

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