Zehn Gründe, warum im Erbrecht so gestritten wird: Grund 8 Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Grund 8: Vergessene Pflichtteilsanrechnung
In vielen Testamenten findet sich die Formulierung:
„Meine enterbte Tochter Marianne muss sich die 10.000 Euro, die ich ihr 2002 geschenkt habe, auf den Pflichtteil anrechnen lassen.“
Die Tochter akzeptiert das nicht, und verklagt ihren Bruder, den Erben auf den Pflichtteil ohne Anrechnung der 10.000 Euro. Sie hat recht. Im Gegensatz zu einer sehr verbreiteten Meinung sind solche Anrechnungsverfügungen im Testament unwirksam. Wirksam sind sie nur, wenn spätestens bei der Schenkung eine solche Anrechnung auf zukünftige Pflichtteilsansprüche vereinbart wird. Das ist den Beteiligten meist unbekannt. Im Nachhinein kann so eine Vereinbarung nicht mehr privat getroffen werden, weil sie von den Gerichten als teilweiser Pflichtteilsverzicht aufgefasst wird.
Ein Pflichtteilsverzicht kann wirksam aber nur vor einem Notar erklärt werden. Eine nachträgliche Anrechnungsregelung, die notariell beurkundet wird, ist also noch möglich.
Ein weiteres Hilfsmittel kann sein, die Wirkungen der verpassten Anrechnung durch testamentarische Vermächtnisanordnung herbeizuführen. Das solchermaßen Gewollte sollte dann aber im Testament klar zum Ausdruck gebracht werden. Hierzu sollten Sie sich der Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht bedienen.