Vermächtnis spart Erbschaftsteuer – Das Supervermächtnis. Supervermächtnis, erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vermächtnis spart Erbschaftsteuer – Das Supervermächtnis
Als Supervermächtnis bezeichnet man ein Vermächtnis zur Reduzierung der Erbschaftsteuer. Es ist ein sogenanntes „Zweckvermächtnis“ mit dem Zweck die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Es wird meist in Ehegattentestamenten ausgesetzt, ist aber auch bei Einzeltestamenten möglich. Vermächtnisse geben das Recht, etwas aus dem Nachlass zu verlangen.
Zweckvermächtnis
Das Supervermächtnis ist ein sogenanntes Zweckvermächtnis. Ein Zweckvermächtnis wird vom Verstorbenen zu einem bestimmten Zweck ausgesetzt. Zum Beispiel kann ein Vermächtnis zugunsten der Ausbildungsfinanzierung eines Jugendlichen ausgesetzt werden.
Zweck des Supervermächtnisses ist es, die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder des erstverstorbenen Ehegatten auszunutzen und die Kinder des erstverstorbenen Ehegatten dafür abzufinden, dass er überlebende Ehegatte Alleinerbe wurde. Man kann ein solches Vermächtnis auch zugunsten anderer Personen aussetzen, um deren Freibeträge auszunutzen.
Steuerlicher Hintergrund
Jedes Kind hat einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro. Beim Berliner Testament, in dem der überlebende Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt wird, wird dieser Freibetrag beim ersten Todesfall verschenkt.
Beispiel:
Die Eltern V und M haben jeder ein Vermögen im Wert von 400.000 Euro. Setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und das einzige Kind K als Schlusserben, geschieht beim Vorversterben von V folgendes. M wird Alleinerbin von 400.000 Euro. Als Ehefrau hat sie einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, so dass auf keinen Fall Erbschaftsteuer anfällt. Verbraucht Sie vom ererbten und eigenen Vermögen nichts bis zu ihrem eigenen Tod, erbt das gemeinsame Kind K nach ihrem Tod insgesamt 800.000 Euro. Das Kind K hat aber nur einen Freibetrag von 400.000 Euro nach der Mutter (der gleich hohe weitere Freibetrag nach V wurde ja nicht genutzt). K hat also 400.000 Euro mit 15 % zu versteuern, so dass Erbschaftsteuer in Höhe von 60.000 Euro anfällt. Dieses Ergebnis hätte vermieden werden können, wenn K auch den 400.000 Euro hohen Freibetrag nach dem Vater hätte geltend machen können. Im Idealfall wäre gar keine Erbschaftsteuer angefallen (2 x 400.000 Euro = 800.000 Euro).
Beispiel:
Ist nur ein Kind vorhanden, hat dieses aber mindestens zwei eigene Kinder wird aus Sicht des überlebenden Elternteils das eigene Kind als Alleinerbe mit 800.000 Euro bedacht, den Enkelkindern aber das Supervermächtnis zugewendet, so dass bei 2 x 200.000 Euro Steuerfreibeträgen für die Enkel das Vermögen auch bei nur einem Kind steuerfrei übergehen kann.
Das sog. Supervermächtnis will die Nutzung des zweiten Erbschaftsteuerfreibetrages ermöglichen. Zweck des Supervermächtnisses ist die teilweise oder ganze Ausnutzung des Steuerfreibetrages. Dies steht auch ausdrücklich so im Testament. Es ist ein legitimer Zweck, so dass hier kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
Was ist super?
Das Besondere (das, was man als „super“ bezeichnet) ist, dass die überlebende Ehegatte (M) selbst bestimmen kann (allerdings nach „billigem Ermessen“), welchen Betrag das Kind als Vermächtnis vom Vater bekommt. Die Bestimmung erfolgt unter Berücksichtigung des eigenen Versorgungsinteresses der Mutter. Ist die Mutter im Beispielsfall der Auffassung, dass ihr die 400.000 Euro, die sie an Eigenvermögen hat ausreichen, könnte sie das Vermächtnis mit 400.000 Euro ansetzen, so dass überhaupt keine Erbschaftsteuer anfiele. Das Zweckvermächtnis hat die erbrechtliche Besonderheit, dass ein anderer als der Erblasser seinen Inhalt bestimmen kann.
Die Mutter kann auch den Zeitpunkt bestimmen, zu dem das Vermächtnis auszukehren ist.
Neuerdings
wird vorgeschlagen, einen Zeitpunkt (z.B. fünf Jahre nach dem Tod des V) im Testament als äußerste Zeitgrenze festzulegen, bis zu dem das Vermächtnis auf jeden Fall zu erfüllen ist. Man will so befürchtete erbschaftsteuerliche Nachteile vermeiden (§ 6 Abs. 4 ErbStG). Auf jeden Fall muss das Zweckvermächtnis zu Lebzeiten des Überlebenden Ehegatten erfüllt werden, da sonst der angestrebte Effekt der Steuerersparnis nicht eintritt.
Fazit
Das Zweckvermächtnis ist ein legitimes Mittel, die Erbschaftsteuer zu verkürzen, indem der Erbschaftsteuerfreibetrag des Vermächtnisnehmers im Verhältnis zum Erblasser ausgenutzt werden. Wichtig ist allein, dass der überlebende Ehegatte das Vermächtnis noch zu seinen Lebzeiten – am Besten so schnell als möglich – erfüllt. Sonst könnte es in der Tat zu Problemen mit dem Finanzamt kommen.
Neuerdings wird in der Literatur befürchtet, dass die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 4 ErbStG eintreten können. Nach dieser Vorschrift ist kein steuerlicher Abzug möglich, wenn das Vermächtnis erst beim Tod des Erben (von M) fällig wird. Daher wird vorgeschlagen, im Testament das Vermächtnis zu einem Zeitpunkt fällig zu stellen, der in keinem Zusammenhang mit dem Tod des beschwerten Erben (hier: M) steht.
Weiter findet man in der Literatur den Vorschlag, § 2181 BGB auszuschließen. Denn, so wird argumentiert, könne der Erbe bestimmen, wann das Vermächtnis zu erfüllen ist, so sei – im Zweifel – nach § 2181 BGB das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig und somit § 6 Abs. 4 ErbStG einschlägig.
§ 2181 BGB Fälligkeit bei Beliebigkeit
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
§ 6 Abs. 4 ErbStG
Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich (und sind als vom Erben stammend zu versteuern)