Oberschrift kann ausnahmsweise Unterschrift sein. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Oberschrift kann ausnahmsweise Unterschrift sein
Frage:
Meine Eltern haben ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. Jetzt ist mein Vater gestorben und meine Mutter sollte nach dem Testament Alleinerbin werden. Dummerweise hatten meine Eltern das Testament nicht unterhalb des Textes, sondern oberhalb des Textes unterschrieben, weil die mit dem Testament beschriebene Vorderseite des Blattes Papier voll war und keinen Platz mehr für die Unterschriften meiner Eltern ließ. Ist das Testament unwirksam?
Antwort:
Es ist ausnahmsweise von einer wirksamen Testamentserrichtung auszugehen, weil keinen Platz mehr für eine Unterschrift der Erblasser vorhanden war.
Für Experten:
OLG Celle vom 6. 6. 2011, 6 W 101/11