Erstreckt sich die Wirkung eines Erbverzichts seitens eines Abkömmlings des Erblasser auch auf seine Abkömmlinge?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen, Baden-Württemberg
Der Erbverzicht ist vor dem Notar zu erklären. Mit ihm verzichtet man auf sein gesetzliches Erbrecht. Der Verzichtende wird so behandelt als ober nicht mehr lebte. Er hat kein gesetzliches Erbrecht und auch kein Pflichtteilsrecht mehr.
Der Pflichtteilsverzicht ist sozusagen „kleiner“ als der Erbverzicht. Hier wird von Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, Abkömmlingen, Eltern) nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet. Wer auf den Pflichtteil verzichtet kann – z.B. wenn kein Testament vorliegt – noch nach dem Gesetz Erbe werden.
Frage:
Erstreckt sich die Wirkung eines Erbverzichts seitens eines Abkömmlings des Erblasser auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden?
Antwort:
Ja, sofern im Erbverzichtsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.