Vollmacht kann Ansprüche der Schlusserben gegen Beschenkte ausschließen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vollmacht kann Ansprüche der Schlusserben gegen Beschenkte ausschließen
Ansprüche der Erben gegen vom Erblasser beschenkte Dritte können ausgeschlossen sein, wenn Ehegatten sich im Rahmen einer gegenseitigen Vollmacht (sogenannte Generalvollmacht) über den Tod hinaus bevollmächtigen, über ihr gesamtes Vermögen jedweder Art zu verfügen. Denn dies kann als Freistellung in dem Sinne ausgelegt werden, dass der längerlebende Ehegatte auch solche Verfügungen treffen darf, die die eingesetzten Schlusserben beeinträchtigen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2009, 21 U 57/08, ZEV 2009, S. 393 ff.).
Nachfolgend der Sachverhalt, verkürzt:
Die Eheleute K. setzten sich 1987 handschriftlich in einem Testament als gegenseitige Erben ein und ordneten an, dass nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass zu gleichen Teilen den Söhnen zufallen soll. Als Anlage zum Testament erteilten sich die Ehegatten gegenseitig eine Generalvollmacht dahingehend, dass der Längerlebende über den Tod des Anderen hinaus über das gesamte Vermögen jedweder Art verfügen darf. Insbesondere sollte diese Vollmacht für den Überlebenden auch wirksam sein gegenüber Söhnen, deren Frauen und deren heutigen und zukünftigen Kindern gegenüber. Die Vollmacht war gleichfalls handgeschrieben und von beiden Ehegatten mit Datums- und Ortsangabe unterschrieben.
Aus den Urteilsgründen:
Die Generalvollmacht hatte nicht nur die Funktion, die Zugriffsmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten auf Konten etc. ohne Einholung eines Erbscheins zu sichern. Wäre nur dies gewollt gewesen, hätte es der Betonung, dass die Vollmacht insbesondere den Söhnen, deren Frauen und Kindern gegenüber gelten solle, nicht bedurft. Gerade der Hinweis auf die genannten Angehörigen macht deutlich, dass die Erblasser nicht nur die reibungslose Abwicklung im Verhältnis zu Banken etc. sichern, sondern vor allem den Überlebenden vor Ansprüchen der Söhne schützen wollten. Die testamentarischen Bestimmungen der Ehegatten gehen weit über das hinaus, was von § 2286 BGB erfasst wird; darin wird lediglich klargestellt, dass der durch den Erbvertrag bzw. das gemeinschaftliche Testament gebundene zukünftige Erblasser nicht in seinem Recht, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist. Gleichzeitig sieht aber § 2287 BGB dann spätere Ansprüche der Erben gegen den Beschenkten vor. Dass die Eltern der Parteien derartige Ansprüche nach § 2287 BGB, die letztlich die gewollte Verfügungsfreiheit wieder erheblich eingeschränkt hätte, haben ausschließen wollen, ergibt sich aus der deutlichen Betonung, dass über das Vermögen frei und ohne sich gegenüber den Söhnen rechtfertigen zu müssen verfügt werden dürfe. Damit hatte der längerlebende Ehegatte freie Hand, über den Nachlass zu verfügen, ohne dass dadurch Ansprüche nach § 2287 BGB ausgelöst wurden. Ebenso wie der längerlebende Ehegatte aufgrund der testamentarischen Regelung frei war, über das Vermögen ohne Rücksicht auf die Söhne zu verfügen, das heißt, es zu verbrauchen oder einem Dritten schenken zu dürfen, und ohne dadurch Ansprüche gemäß § 2287 BGB auszulösen, konnte er Teile des Vermögens auch einem der Söhne zuwenden.