Testamentsvollstrecker muss Entgeltlichkeit dem Grundbuchamt nachweisen

Testamentsvollstrecker darf Grundstücke nicht verschenken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

📜 Testamentsvollstrecker darf Grundstücke nicht verschenken

Frage:

Ich bin Testamentsvollstrecker und habe ein Grundstück aus dem Nachlass verkauft. Das Grundbuchamt weigert sich, den Eigentumsübergang einzutragen, da es den Verkaufspreis für zu niedrig hält. Es vermutet eine (teilweise) Schenkung, was angeblich nicht zulässig sei.

Das Amt verlangt einen Nachweis der Entgeltlichkeit, etwa durch:

  • ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder
  • öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärungen der Erben und Vermächtnisnehmer.

Darf das Grundbuchamt das wirklich verlangen?


Antwort:

Ja, das Grundbuchamt handelt rechtskonform. Die Grundlage dafür ist § 2205 BGB:

„Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten […] Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.“

Außerdem muss das Grundbuchamt nach § 20 GBO prüfen, ob eine wirksame Einigung zur Übertragung des Eigentums vorliegt – das heißt auch:

⚖️ Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Wenn Zweifel bestehen, ob der Verkauf entgeltlich oder (teilweise) unentgeltlich erfolgt ist, muss der Testamentsvollstrecker nachweisen, dass er entgeltlich veräußert hat.


🔍 Was darf das Grundbuchamt verlangen?

  • ✉️ Ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, oder
  • 📄 Öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärungen der Erben/Vermächtnisnehmer

sind zulässige Nachweise, wenn der Verdacht einer Schenkung besteht.


🔧 Tipp aus der Praxis:

Lesen Sie hierzu die Entscheidung:

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2011 – 20 W 66/11

Diese Entscheidung bestätigt die Pflicht des Grundbuchamts zur inhaltlichen Prüfung der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers.


✉️ Fazit:

Ein Testamentsvollstrecker darf Grundstücke nicht verschenken. Bei zu günstigen Verkaufspreisen kann das Grundbuchamt Nachweise der Entgeltlichkeit verlangen. Dies dient dem Schutz der Erben und der Rechtssicherheit.


🌐 Für weitere Fragen rund um die Testamentsvollstreckung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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