Das Recht der Bewertung im Überblick. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Das Recht der Bewertung im Überblick
1. Erbschaftsteuerlich
richtet sich die Bewertung nach § 12 ErbStG. Danach ist das Vermögen mit Steuerwerten, die sich aus dem BewG ergeben anzusetzen. Daneben sind Steuerbefreiungen und Verschonungsabschläge zu berücksichtigen (§§ 13 bis 13c ErbStG). Ziel der Bewertung ist grundsätzlich eine Annäherung an den Verkehrswert bzw. gemeinen Wert.
1.1 Rechtslage ab 1.1.2009
Stark vereinfacht kann man sagen, dass ab 1.1.2009 der Verkehrswert für die Besteuerung in der Erbschaftsteuer gilt.
1.2 Rechtslage ab 1.1.1996 bis 1.1.2009
In diesem Zeitraum wurden Hausgrundstücke für die Erbschaftsteuer so bewertet, dass man die 12,5fache (gedachte) Jahresmiete ansetzte, davon eine Wertminderung in Höhe von 0,5 % pro Jahr seit der Bezugsfertigkeit abzog (höchstens aber 25 %) und abschließend noch 20 % von der Restsumme dazuschlug, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelte. Mit dieser Formel (stark vereinfacht: 150fache Monatsmiete) errechneten sich Werte, die bei 50 bis 60 Prozent der Verkehrswerte lagen. Wer also ein 400.000 Euro wertes Haus erbte, musste nur rund 240.000 Euro versteuern, wer 400.000 Euro in Geld erbte den vollen Betrag. Das war verfassungswidrig.
1.3. Rechtslage bis 31.12.1995
Bis 1996 wurden für die Grundstücks-Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Einheitswert um 40 % erhöht. So konnte z.B. ein Hausgrundstück, das einen Wert von 400.000 DM hatte, nur einen Einheitswert von 50.000 DM haben. Der Steuerwert war dann 70.000 DM. Wer ein Haus mit 400.000 DM erbte musste nur aus 70.000 DM Erbschaftsteuer zahlen, wer hingegen 400.000 DM Geldvermögen erbte musste die Erbschaftsteuer aus 400.000 DM zahlen. Das war verfassungswidrig.
2. Ertragsteuerlich
sind Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, gemäß § 6 EStG zu bewerten. Dabei gilt der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen sind oder mit dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge. Ist dagegen der Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung niedriger, kann dieser angesetzt werden. Entnahmen und Einlagen sind mit dem Teilwert zu berücksichtigen.
3. Einheitswerte
Die Wertermittlung von Einheitswerten (Grundbesitz, Betriebsvermögen) erfolgen nach dem Bewertungsgesetz.