Testamentsvollstreckung kann auf Briefumschlag angeordnet werden. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Testamentsvollstreckung kann auf Briefumschlag angeordnet werden
1. Bei der Feststellung, ob eine Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde, handelt es sich um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die vom Tatrichter im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller erheblichen – auch außerhalb der Urkunde liegenden – Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist. Die getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen können in der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden.
2. Entspricht die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.
3. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass auf einem verschlossenen Briefumschlag befindliche handschriftliche Erklärungen, die mit Überschrift „Testament“, einer Zeitangabe und einer Unterschrift verstehen sind, nicht nur eine Bezeichnung des Umschlaginhalts sein sollten, sondern im Bewusstsein einer rechtliche bedeutsamen Erklärung auf den Todesfall abgegeben wurden.
4. Unwirksamkeit oder Wegfall des die Verteilung des Nachlasses regelnden Testaments führen nicht ohne weiteres zur Gegenstandslosigkeit einer hierauf bezogenen formwirksamen Anordnung der Testamentsvollstreckung. Diese kann vielmehr nur gemäß den gesetzliche vorgesehenen Möglichkeiten widerrufen werden.
OLG Karlsruhe v. 26.03.2010
14 Wx 30/09
NJW-Spezial 2010, 583