Unter Betreuung

Muss befreiter Betreuer dem Betreuungsgericht keine Rechenschaft ablegen?  Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ein „befreiter Betreuer“ ist ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Rechtsbetreuer, der von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (Abrechnung der Ausgaben für den Betreuten gegenüber dem Betreuungsgericht) befreit ist und ferner von verschiedenen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage für den Betreuten befreit ist.

Muss befreiter Betreuer dem Betreuungsgericht keine Rechenschaft ablegen?

Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alle 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB.

Befreite Betreuer können sein:

  • Vater oder Mutter des Betreuten
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Kind oder Kindeskind (Abkömmling)
  • Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer
  • Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde

Sonstige Personen können nicht befreiter Betreuer sein, also auch nicht ein Bruder des Betreuten, die Schwester des Betreuten, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Verschwägerte, Stiefkinder und Stiefeltern des Betreuten, nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer, selbstständige Berufsbetreuer.

§ 1854 i.V.m §§ 1908i II 2, 1857a BGB Befreiung von der Rechnungslegungspflicht (gilt für den befreiten Betreuer entsprechend)
   (1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.

   (2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

§ 1890 BGB Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
   Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

 

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