Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg, Deutschland.
Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
Zum Personenkreis des Verpflichteten i.S. des § 74 SGB XII.
§ 74 SGB XII Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für Experten:
LSG Baden-Württemberg v. 25.03.2010 – L 7 SO 4476/08 –
ZErb 2010, 153