Unterhalt eines geerbten Hundes ist keine Nachlassverbindlichkeit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Unterhalt eines geerbten Hundes ist keine Nachlassverbindlichkeit
Eine Frau erbte einen Hund. Sie wollte die Aufwendungen, die ihr für die Hundehaltung entstehen würden, zu den Nachlassverbindlichkeiten gezählt wissen: Hundefutter, Napf, Spielzeug, Körbchen, Leptospirose-, Tollwut- und Staupeimpfung, Hundesteuer usw. Sie argumentierte vor dem Bundesfinanzhof: Die Nachlassverbindlichkeiten würden die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer senken. Der Bundesfinanzhof sprach ein abschließendes Machtwort: Da spielt der Staat nicht mit! Diese Frage hat erstens keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und zweitens: der Staat (bzw. der Steuerzahler) muss nicht für Kosten aufkommen, die einem Erben für die Pflege eines Tieres entstehen, das er ohne rechtliche Verpflichtung vom Erblasser übernommenen hat.
Fazit: Kosten, die der Erbe aus moralischer Verpflichtung übernimmt, kann er nicht auf die Gesellschaft verlagern, indem er sie als Nachlassverbindlichkeit geltend macht (BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.6.2009, II B 149/08)