Keine neue Verjährung, wenn Pflichtteilsberechtigter von weiterem Nachlass erfährt. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Keine neue Verjährung, wenn Pflichtteilsberechtigter von weiterem Nachlass erfährt.

Frage:

Ich habe gegen meine Schwester als Alleinerbin unseres Vaters Pflichtteilsansprüche eingeklagt. Vater starb 2013, sein Testament wurde  in 2013 eröffnet, meine Schwester hat 2014 ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt, ich habe sie verklagt und 2017 wurde meine Schwester zu einer Pflichtteilszahlung von über 1000 Euro verurteilt. 2019 haben meine Schwester und ich durch einen Erbenermittler erfahren, dass mein Vater einen Vermächtnisanspruch auf ein Grundstück hatte, und zwar aus dem Vermächtnis einer bereits 1978 verstorbenen Person. Mein Vater hatte hiervon nichts gewusst. Meine Schwester hat jetzt das Grundstück veräußert und rund 25.000 Euro erhalten. Ich hätte gerne meinen Pflichtteil hieraus. Meine Schwester meint mein Pflichtteil seit verjährt. Zu Recht?

Antwort:

Ja. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung erlangt. Auf die Kenntnis von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstands zum Nachlass erfährt. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, für die Fehlvorstellungen und Irrtümer des Pflichtteilsberechtigten über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses sowie den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände keine Rolle spielen, sondern auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

So heißt es in den Motiven S. 426 (Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. V, S. 226 f.):

„Der Beginn der Verjährung wird auf den Zeitpunkt bestimmt, in welchem der Berechtigte vom Eintritte des Erbfalles und von der Verfügung, durch welche sein Pflichttheilsrecht beeinträchtigt ist, Kenntniß erlangt hat. … Von dem dargelegten Ausgangspunkte aus läßt sich vertreten, daß Kenntniß der erlittenen Verletzung zu erfordern sei (vgl. § 719). Der Einfachheit wegen und weil die Kenntniß der beeinträchtigenden Verfügung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ausreichend erscheint, um die Verletzung zu erkennen, wird von dem Erfordernisse der Kenntniß der Verletzung abgesehen. Bezieht sich die Unkenntniß des Berechtigten auf den Bestand der Nachlaßmasse, so gewährt ihm deshalb der Ent. keinen besonderen Schutz; …”

Vor allem ist es aber Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen und mögliche Ansprüche auf Zahlung des Pflichtteils nicht zu lange in der Schwebe zu halten. Hierfür spricht auch die Natur des Pflichtteilsanspruchs, bei dem es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Er kann dagegen nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen und in Einzelansprüche mit unterschiedlichem Beginn der Verjährungsfrist zerlegt werden. Hierbei ist auch die Wertung des Stichtagsprinzips in § 2311 Abs. 1 BGB zu beachten, wonach nachträgliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen ohne Einfluss auf die Höhe der Pflichtteilsleistung sind. Aus diesem Grund kommt auch eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in Betracht.

Quelle und Vertiefungshinweis: BGH vom 16. 1. 2013, IV ZR 232/1223 in ZEV 2013, 258 m. Anm. Joachim.

 

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