Ruby,. Fachanwälte und Rechtsanwälte für Erbrecht in Rottweil, Villingen, Radolfzell, Konstanz

Pflegeleistungen und Hilfeleistungen und ihre Berücksichtigung im Erbrecht. Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby. Villingen – Rottweil -Radolfzell – Konstanz.

Pflegeleistungen und Hilfeleistungen und ihre Berücksichtigung im Erbrecht

Es kommt sehr oft vor, dass Kinder für ihre Eltern besondere Leistungen erbringen. Das können Sonderleistungen beim Hausbau sein, finanzielle Unterstützungen in Notlagen oder aufopferungsvolle Pflegeleistungen am Lebensende. Oft werden solche Sonderleistungen von Kindern für eines oder beide Elternteile über Jahrzehnte erbracht. Für solche Sonderleistungen können Kinder bei der Erbteilung, ja sogar beim Pflichtteil, einen Ausgleich verlangen. Die Kinder pflegen sicher nicht, weil sie später einmal hierfür bei der Erbteilung einen Ausgleich wollen. Sie denken meistens nicht einmal daran. Aber wenn es dann soweit ist, sollten die Kinder, die sich für die Eltern im Gegensatz zu den Geschwistern, aufgeopfert haben auf den Ihnen zustehenden Ausgleich bestehen. Es ist sicherlich auch im vermuteten Sinne der gepflegten Eltern, dass dieses Kinder beim Erben auch eine Sonderstellung erhalten.

Das Gesetz

regelt diesen Fall in § 2057a BGB.

§ 2057a BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.(

3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Situation in den Familien

ist heutzutage so, dass von den Kindern heute oft nur noch eines im unmittelbaren Umfeld der Eltern – vielleicht sogar im elterlichen Haus – wohnt. Die anderen Geschwister sind aus beruflichen Gründen weggezogen. Das zu Hause gebliebene Kind unterstützt die Eltern und diese Hilfsleistungen werden mit zunehmendem Alter der Eltern immer mehr, bis sie oft in eine langjährige Pflege münden. Die Eltern sind dankbar, weil sie nicht ins Heim wollen. Hat der Erblasser ein Testament gemacht, kann er diese Sonderleistungen durch testamentarische Zuwendungen ausgleichen, falls nicht hilft nur das Gesetz (§ 2057a BGB).

Fakt ist, dass die Eltern bis zum 80. Lebensjahr überwiegend ohne Pflegeleistungen der Kinder auskommen. Ab dem 80 Lebensjahr sind aber 20 Prozent der Eltern pflegebedürftig und erhalten Zuwendungen aus der Pflegeversicherung. Daneben gibt es weitere 26 Prozent der Eltern, die zwar keine Hilfen aus der Pflegeversicherung erhalten, aber sonst hilfsbedürftig sind (vermutlich aus finanziellen Gründen). Bei den über 85jährigen liegt der Prozentsatz derjenigen, die zu Hause von Familienangehörigen gepflegt und versorgt werden bei 30 Prozent.

Es gibt aber nicht nur die Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Alter. Viele Kinder arbeiten zeitlebens im elterlichen Betrieb mit. In der Landwirtschaft helfen Familienangehörige bei der Hälfte der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ständig mit. Im produzierenden Gewerbe stehen immerhin in zehn Prozent der Betriebe Familienangehörige dem Inhaber helfend zur Seite. Das Gleiche Hilfsverhältnis gilt für Handel, Gastgewerbe und Verkehr. Im Dienstleistungsbereich werden in 5 % aller Betriebe die Inhaber von Familienangehörigen dauerhaft unterstützt. Dies können zum Teil Lebensleistungen bis zum Tod der Eltern sein. Die Werte dieser besonderen Hilfeleistungen sind beträchtlich.

Sehr grob gesprochen kann man sagen, dass im Schnitt bei erheblicher Pflegebedürftigkeit der Pflegeaufwand 20 Stunden pro Woche beträgt, bei schwerer Pflegebedürftigkeit im Schnitt 30 Stunden und bei Schwerstpflegebedürftigkeit über 50 Stunden. Bei dementen Personen ist der Pflegeaufwand noch größer. Zwei Drittel der Hauptpflegepersonen sind übrigens rund um die Uhr verfügbar.

Wie es zum Gesetz kam

Der § 2057a BGB wurde nachträglich in das BGB eingefügt. Das sieht man schon am Buchstaben a nach 2057. Der § 2057a BGB wurde im Rahmen des Nichtehelichengesetzes geschaffen. Davor gab es keine solche Regelung für den Ausgleich von Pflege- und Hilfsleistungen. Die Rechtsprechung behalf in solchen Fällen vor 1969 mit Rückgriffen auf das Arbeitsrecht, das Gesellschaftsrecht und das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, um einen gerechten Ausgleich zu schaffen. 1969 wurde das alte Recht, wonach ein uneheliches Kind als nicht mit dem Vater verwandt galt gestrichen. Uneheliche Kinder gehörten jetzt plötzlich zum Kreis der gesetzlichen Erben auch nach dem Vater. Sie wurden als Störfaktor in der Erbengemeinschaft angesehen. Deshalb sprach man ihnen kein richtiges Erbrecht, aber einen Erbersatzanspruch in Geld zu. Dieser Erbersatzanspruch in Geld entsprach dem Wert des gesetzlichen Erbteils. Man wollte uneheliche Kinder nicht in der Erbengemeinschaft haben. Hinzu kam, dass man davon ausging, dass nichteheliche Kinder eben gerade nicht in der Familie des Vaters aufwachsen und an der familiären Entwicklung teilhaben. Damit waren sie aus der Familie „draußen“ und pflegten natürlich auch nicht. Man ging davon aus, dass die Familienpflege von den ehelichen Kindern durchgeführt werde und nicht von den nichtehelichen. Dann – so die Sichtweise – wären aber die nichtehelichen Kinder ohne Pflegeausgleich für die ehelichen, pflegenden Kinder bevorzugt. Der Rechtsausschuss des Bundestages stellte am 10.5.1969 den neuen § 2057a BGB vor und begründete ihn folgendermaßen:

Der Rechtsausschuss schlägt vor, durch Einfügung eines § 2057a BGB bei der Erbauseinandersetzung zwischen den als gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlingen des Erblassers einen Ausgleichsanspruch nach Billigkeit für bedeutende besondere Leistungen zu schaffen, die ein Abkömmling unentgeltlich oder gegen unangemessen geringes Entgelt zum Wohle des Erblassers erbracht hat. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass, insbesondere in bäuerlichen und klein-gewerblichen Verhältnissen, nicht selten eines der Kinder viel mehr als die anderen uneigennützig zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers beiträgt oder unter Verzicht auf berufliches Einkommen den während längerer Zeit pflegt. Tritt mangels letztwilliger Verfügung des Erblassers dann gesetzliche Erbfolge ein, so bekommt das Kind, das die Leistung erbracht hat, nach geltendem Recht keinen Ausgleich. Dies erscheint bei den jetzigen sozialen Verhältnissen als eine Benachteiligung, die beseitigt werden muss, zumal nunmehr auch nichtehelich Kinder an dem Nachlass ihres Vaters beteiligt werden, die diese Leistung der genannten Art fast nie erbringen. Die Bemessung der Ausgleichung wird in der Vorschrift so geregelt, dass eine genaue Nachrechnung aller Einzelheiten, die ohnehin meist nicht möglich wäre, nicht erforderlich ist, und der Wert des Nachlasses mit berücksichtigt wird. Die Durchführung der Ausgleichung wird in Parallele zur bestehenden Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB geregelt.

Bundestag-Drucksache V/4179 S. 1, 5

Die Rechtswissenschaft erkannte sofort, dass diese neue Regelung problematisch sein würde. Die neue Regelung werde „eine Menge von Fragen aufwerfen“, sei eine „Quelle unerfreulicher Rechtstreitigkeiten“, ihre Folgen würden „schrecklich sein“ und die Erbauseinandersetzung werde durch § 2057a BGB nicht mehr justiziabel sein. Die Kritik war begründet.

Wer kann die Ausgleichung für Pflege und Hilfe verlangen?

Ausgleichungsberechtigt sind nur Abkömmlinge, die die Pflege geleistet haben. Also in erster Linie Kinder. Der Ehegatte kann für seine Pflege keine Ausgleichung verlangen.

Die Frage, ob auch Erben von pflegenden Kindern, die vor dem Erbfall selber weggefallen sind, eine Ausgleichung verlangen können, ist noch nicht geklärt. Kann man das Ausgleichungsrecht der pflegenden Mutter, die vorverstorben ist, erben? All das ist offen und ungeklärt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann nur der pflegende Abkömmling die Ausgleichung verlangen. Ob der Fall mittels analoger Anwendung des § 2051 BGB gelöst werden kann, ist von der Rechtsprechung noch nicht entschieden.

Ebenfalls noch nicht durch die Gerichte entschieden ist die Frage, was passiert wenn das pflegende Kind zwar nach dem Vater stirbt, aber vor der Erbteilung. Geht die Ausgleichungsforderung dann auf die Erben über? Geht sie auch auch solche über, die keine Abkömmlinge sind, z.B. auf den Lebensgefährten? All dies ist offen.

Die besonderen Leistungen

Leistungen eines Kindes, für die bei der Erbteilung oder im Pflichtteilsrecht eine Ausgleichung verlangt werden kann sind

  • Mitarbeit in Beruf, Geschäft, Haushalt der Eltern
  • Geldleistungen, also finanzielle Unterstützung der Eltern
  • Pflegeleistungen für die Eltern
  • Sonstige Sonderleistungen für die Eltern

Mitarbeit

bedeutet jegliche Tätigkeit egal in welchem Betrieb, Unternehmen, Freiberuflerpraxis oder Landwirtschaft des Erblassers. Zur Haushaltsführung zählt wirklich alles, also vom Putzen, über Wäschemachen, Einkauf etc.

Die Mitarbeit muss über „längere Zeit“ erbracht worden sein, so dass für eine gelegentlich Aushilfe keine Ausgleichung verlangt werden kann.

Finanzielle Unterstützung

Wann Geldleistungen „erheblich“ sind ist ebenfalls noch nicht wirklich gerichtlich geklärt. Diskutiert wird, ob die Erheblichkeit subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist. Nach der subjektiven Auffassung sollen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Geldleistung die Vermögensverhältnisse des Erblassers, eventuell sogar des Kindes maßgeblich sein.

Sonstige Leistungen

die ausgleichungspflichtig sind, nämlich nach dem, was der Erblasser sonst an eigenen Mitteln hierfür hätte aufwenden müssen, sind

  • Sachleistungen
  • Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch
  • Bezahlung von Schulden
  • Übernahme von Tätigkeiten für den Erblasser
  • Investitionen in den Betrieb des Erblassers
  • Sicherheitsleistungen
  • Pflegeleistungen zugunsten von Familienangehörigen des Erblassers
  • Stellung einer Bürgschaft für den Erblasser
  • Bestellung einer Grundschuld für Schulden des Erblassers

Berechnungsbeispiel

Der Vater M wird von seiner Ehefrau F zu 1/2 und den drei Kindern K1, K2 und K3 zu je 1/6 beerbt. Der Nachlasswert beträgt 240.000 Euro. Das Kind K1 hat besondere Pflegeleistungen erbrecht, die vom Gericht mit 20.000 Euro für den Ausgleich angesetzt werden.

Die Mutter ist kein Abkömmling und nimmt an der Ausgleichung nicht teil. Sie erhält 172 von 240.000 Euro als 120.000 Euro.

Damit verbleiben für die Ausgleichung noch 120.000 Euro. Davon erhält K1 vorab 20.000, so dass noch 100.000 Euro verbleiben. Diese werden dann durch drei geteilt, so dass K2 und K2 je 33.333,33 Euro erhalten. K1 erhält 33.000,33 + 20.000 Euro. Mithin 53.333,33 Euro.

Probe. K1 53.333,33 + K2 33.333,33 + K3 33.333,33 = 120.000 Euro.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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