Vater hatte den Nießbrauch an 2 Garagen. Gehören die Garagen zum Erbe? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann die Garage auf einem Nießbrauchgrundstück vererbt werden?
Mein Vater ist gestorben. Er hatte den Nießbrauch an einem Nachbargrundstück. Er hat die 2 Garagen dort selber gebaut. Gehören die Garagen zum Erbe?
Das Grundstück, an dem Ihr Vater einen Nießbrauch hatte, der mit dem Tod erlosch, gehört einem anderen, also dem Nachbarn als Eigentümer. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Über den Nießbrauch können Sie also die Garagen nicht erben.
Es stellt sich jetzt die Frage, ob die Garagen zum Grundstück gehören und damit dem Eigentümer oder eben nicht und damit im Eigentum Ihres Vaters standen und dann im Wege der Erbfolge auf Sie als Erben übergingen, und zwar mit allen Rechten und Pflichten.
Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Sind also die Garagen wesentliche Bestandteile des Grundstücks, dann gehören sie dem Grundstückseigentümer und können nicht von Ihrem verstorbenen Vater an sie vererbt werden.
§ 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Nichtwesentliche Bestandteile sind dagegen einer besonderen Rechtslage fähig. Sind die Garagen nicht wesentliche Grundstücksbestandteile oder überhaupt nicht Bestandteile des Grundstücks, so standen sie weiterhin im Eigentum ihres Vaters. Sie wurden dann auf Sie vererbt und befinden sich jetzt auf fremdem Grund und Boden, ohne dass Sie ein Nutzungsrecht hätten.
Normalerweise sind die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (insbesondere Gebäude) wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
Das ist aber anders, wenn es sich um Anlagen kraft Liegenschaftsrechts handelt, also um Gebäude oder andere Werke, die aufgrund dinglichen Rechts mit einem fremden Grundstück verbunden sind. Das ist bei den von einem Nießbraucher erbauten Garagen der Fall. Man spricht hier von sogenannten Scheinbestandteilen, weil die Garagen nach dem Gesetz gar nicht Bestandteile des Grundstück sind. Die Garagen wurden also von Ihrem Vater an Sie vererbt.
§ 95 BGB Nur vorübergehender Zweck
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.