Vermächtniserfüllung durch minderjährige Erben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Villingen, Rottweil
Vermächtniserfüllung minderjähriger Erben
Befinden sich Minderjährige in einer Erbengemeinschaft und muss die Erbengemeinschaft ein Vermächtnis erfüllen, stellt sich die Frage, ob die Eltern das Vermächtnis als Vertreter ihrer minderjährigen Kinder einfach erfüllen können, oder ob eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist.
Der verstorbene Ehemann hat zum Beispiel seine Schwester und deren minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt. Er hat aber auch seine Ehefrau bedacht, nämlich mit einem Wohnungsrecht zu Gunsten seiner Ehefrau an seinem Haus. Das Haus fällt in die Erbmasse und geht damit an die Schwester und deren Kinder, die eine Erbengemeinschaft bilden. Die verwitwete Ehefrau des Verstorbenen verlangt Vermächtniserfüllung. Die Einräumung des dinglichen Wohnungsrechtes soll vor dem Notar erfolgen. Dieser ist sich unsicher, ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Zur Rechtslage:
Zunächst wollen wir betrachten, was gesichert ist. Das Haus gehört der Erbengemeinschaft. Die Einräumung des Wohnungsrechtes ist ein Recht, das die Witwe fordern kann. Bei der Erfüllung dieses Vermächtnisses müssen alle Erben, also auch die minderjährigen Kinder mitwirken.
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist dann erforderlich, wenn die Eltern und die Kinder auf verschiedenen Seiten eines Vertrags stehen. Prüfen wir, ob dies der Fall ist.
Eltern können vertreten
Alle Vermächtnisnehmer, also die minderjährigen Kinder und auch deren Mutter als Miterbin, stehen auf derselben Seite. Sie sollen die gleichen Erklärungen gegenüber der Witwe als Vermächtnisnehmer abgeben, nämlich dieser das Wohnungsrecht einräumen. Die Mutter kann also – zusammen mit dem Vater der Kinder – die Erklärung für die Kinder abgeben. Das ist sicher.
Fraglich bleibt ob diese Erklärung nicht auch noch vom Familiengericht genehmigt werden muss.
Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
Ob eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist ergibt sich aus den §§ 1643, 1815, 1821, 1822 BGB
§ 1643 BGB Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 1643 BGB
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
Die Fälle der §§ 1821, 1822 werden gleich geprüft. Da weder die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses noch der Verzicht auf einen Pflichtteil erklärt werden soll, erfordert § 1643 BGB keine Genehmigung des Familiengerichts.
§ 1815 BGB Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 1815 BGB
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.
Da im vorliegenden Fall keine Inhaberpapiere betroffen sind, erfordert auch § 1815 BGB keine familiengerichtliche Genehmigung.
§ 1821 BGB Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Hier wird es gleich bei der Nr. 1 spannend. Ist die dingliche Belastung des Grundstücks mit einem Wohnungsrecht eine Verfügung?
§ 1822 BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,
3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,
6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
11. zur Erteilung einer Prokura,
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.
BGH
Der Bundesgerichshof hatin einem Beschluss vom 11.3.2021 – V ZB 127/19 entschieden:
Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird.
Was bei einem Grundstückserwerb unter Lebenden gilt, muss bei einem Grundstückserwerb von Todes wegen erst recht gelten.