Geldvermächtnis im Testament

Das Wichtigste im Testament ist die Einsetzung der Erben. Auf die Erben geht die gesamt Erbschaft mit dem Tod über. Aber man kann Dritten etwas aus dieser Erbschaft zuwenden. Dazu ist das Vermächtnis, insbesondere das Geldvermächtnis das Mittel er Wahl. Oft ist Dankbarkeit oder Verbundenheit das Motiv für ein solches Geldvermächtnis: Ein letztes Dankeschön an die treue Putzfrau oder die lieben Nachbarn oder dem Verein, dem man über Jahrzehnte angehört oder seiner Kirchengemeinde. In Berliner Testamenten werden oft die Enkel mit einem Geldvermächtnis für deren Ausbildung oder Studium bedacht. Ein schöner Nebeneffekt ist, dass man mit Geldvermächtnissen auch steuerlich das Erbe entlasten kann, denn es können jedermann bis zu 20.000 Euro und den Enkeln sogar 200.000 Euro steuerfrei als Geldvermächtnis zugewandt werden.


Was ist so ein Geldvermächtnis überhaupt?

Bildlich gesprochen ist das Vermächtnis eine Angel, mit dem der Bedachte aus dem Erbenteich seinen Geldfisch herausziehen also verlangen kann. Ein Jurist würde sagen, dass ein Geldvermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben begründet, der aus dem Nachlass zu erfüllen ist. Ist das Geld nicht als solches im Nachlass vorhanden, muss der Erbe das Geld verschaffen (indem er z.B. Nachlassgegenstände verkauft).

Welche Arten von Geldvermächtnissen gibt es?
  • Beim Geldsummenvermächtnis vermacht der Erblasser eine fixe Geldsumme: „Ich vermache Herrn A einen Geldbetrag von 5.000 Euro.“
  • Beim Geldwertvermächtnis wird der Wert eines oder mehrerer Gegenstände als Geldbetrag zugewandt: „Ich vermache Herrn A einen Geldbetrag in Höhe von 50 % des Werts meines Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten“
  • Beim Quotenvermächtnis vermacht der Erblasser eine Quote eines feststehenden Werts: „Ich vermache Herrn A einen Geldbetrag von 5 % des Werts meines bei meinem Tod vorhandenen Geldvermögens im weitesten Sinne (also aus meinem Bargeld und Buchgeld).“
  • Beim Forderungsvermächtnis wird eine Forderung des Erblassers gegen einen Dritten z.B. gegen ein Geldinstitut vermacht: „Ich vermache Herrn A das bei meinem Tod vorhandene Sparguthaben bei der Sparkasse auf meinem Sparbuch mit Konto-Nr. (…).“

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