Vermächtnisunwürdigkeit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Vermächtnisunwürdigkeit

1. Begriff

Vermächtnisunwürdigkeit bedeutet, dass eine Person, die erbunwürdig ist, auch keinen Anspruch auf ein Vermächtnis hat.

2. Geltendmachung

Während die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit im Wege der Anfechtungsklage erfolgt, genügt für die Geltendmachung der Vermächtnisunwürdigkeit eine einfach formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Klagt dieser dann dennoch das Vermächtnis ein, wird dieVermächtnisunwürdigkeit im Rahmen dieses Prozesses geprüft.

3. Anfechtungsfrist

1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall.

4. Gründe für die Vermächtnisunwürdigkeit
  • Vorsätzliche Tötung des Erblassers (oder Versuch der Tötung)
  • Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm das Erstellen eines Testamentes (oder dessen Änderung oder Widerruf) unmöglich machte
  • Arglistige Täuschung oder Drohung
  • wer entgegen dem Willen des Erblassers ein Testament absichtlich nicht vernichtet
  • Testamentsfälschung

Im Zustand der Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB) begangene Taten rechtfertigen keine Vermächtnisunwürdigkeit.

5. Keine Verzeihung

Die Anfechtung kann nicht mehr erfolgen, wenn der Erblasser dem Täter verziehen hat. Eine Verzeihung ist selbst bei schwersten Verbrechen (z.B. Mordversuch) möglich.

6. Rechtsfolge

Der Vermächtnisanspruch für den Vermächtnisnehmer wird beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt, erhält dieser als Ersatzmann das Vermächtnis. Wenn kein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt ist, fällt das Vermächtnis weg.

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