Voraussetzungen der Nachlassverwaltung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Voraussetzungen der Nachlassverwaltung
Frage:
Meine Schwester ist verstorben. Sie hat unseren Bruder und mich als ihre Schwester zu je 1/3 zu Erben eingesetzt. Des Weiteren wurde sie von zwei Neffen zu je 1/6 beerbt. Ich habe aus eigenen Mitteln Kosten für den Sterbefall verauslagt habe und mir stehen noch weitere Forderungen gegen den Nachlass zu. Einer der Neffen verweigert die Auseinandersetzung des Nachlasses, vor allem verweigert er die Kündigung der Konten bei der Sparkasse und die Auflösung eines Wertpapierdepots. Kann ich jetzt die Nachlassverwaltung beantragen?
Antwort:
Nein. Die Nachlassverwaltung dient in erster Linie der Befriedigung der Nachlassgläubiger und nicht der Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft von Miterben. Hierfür sind die Regelungen über die Nachlassverwaltung und der Auseinandersetzung, nicht aber der Nachlassverwaltung, maßgebend. Einen Antrag auf Nachlassverwaltung kann der Erbe stellen oder ein Nachlassgläubiger. Besteht eine Erbengemeinschaft muss Nachlassverwaltung aber von allen Miterben gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 BGB). Schon hieran fehlt es in Ihrem Fall, weil der blockierende Neffe keinen Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt hat. Andererseits sind sie nicht nur Miterbin, sondern auch Nachlassgläubigerin. Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Nachlassverwaltung ist aber nur zulässig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.
Tipp:
Lesen Sie OLG Düsseldorf vom 22. 3. 2012, 3 Wx 24/12, abgedruckt in ZEV 2012, 319.