Vorsorgevollmacht: Ankündigung der Erbeinsetzung ist kein Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vorsorgevollmacht: Ankündigung der Erbeinsetzung ist kein Testament
Eine Frau hatte einen ihrer Söhne in der Vorsorgevollmacht als Erbe vorgesehen. Sie hatte in der Vorsorgevollmacht aber angekündigt, sie werde „das Ganze noch vor dem Notar machen“. Dazu kam es nicht mehr. Die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichtes beschlossen, dass dies kein Testament, sondern nur die Ankündigung eines Testamentes sei. Der Sohn hatte das Nachsehen und musste mit seinen Geschwistern teilen:
Hat die Erblasserin einem ihrer Söhne eine handschriftliche Vollmacht erteilt und darin ausgeführt, dieser Sohn sollte das restliche Vermögen bekommen, so kann dies als bloße Ankündigung gewertet werden, wenn die Erblasserin im Anschluss daran ausführt, sie werde „das Ganze noch vor einem Notar machen“.
BayObLG, Beschluss vom 2.10.1998 – Az.: 1Z BR 95/98