Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
Frage:
Wann ist die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ausgeschlossen?
Antwort:
Wenn seit der Annahme der Erbschaft oder der Ausschlagung der Erbschaft dreißig Jahre verstrichen sind, § 1954 Abs. 4 BGB.
§ 1954 BGB Anfechtungsfrist
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.