Berliner Testament – Kurz und verständlich erklärt.
Von Vollerben und Schlusserben
Das Berliner Testament ist in aller Munde. 90 Prozent der deutschen Ehegatten wollen es. Es kann nur von Ehegatten errichtet werden. Die Ehegatten setzen sich darin gegenseitig alleinigen Vollerben ein. Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten werden dann die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein. Der überlebende Ehegatte ist Vollerbe, weil er ein vollwertiger Erbe ist. Das Vermögen, das er vom verstorbenen Ehegatten erbt, verschmilzt mit dem eigenen Vermögen des überlebenden Ehegatten voll und ganz zu einer Einheit. Der überlebende Ehegatte wird also Vollerbe und nicht nur Vorerbe. Die gemeinsamen Kinder werden zum Schluss, wenn nämlich der überlebende Elternteil stirbt, auch Vollerben. Man nennt sie wegen der Reihenfolge Schlusserben und nicht Nacherben (Bei Vor- und Nacherbschaft verschmelzen die Vermögen des verstorbenen und überlebenden Ehegatten gerade nicht zu einer Einheit, sondern bleiben zum Schutz der Nacherben getrennt. Man spricht von einer Trennungslösung. Als Sinnbild stellt man sich hier am besten zwei getrennte Koffer vor, nämlich das Eigenvermögen, das der überlebende Ehegatte schon immer in seinem eigenen Koffer hatte und die Erbschaft, die im getrennten Erbschaftskoffer dazu kommt. So ist es beim Berliner Testament aber nicht. Beim Berliner Testament kommt alles als Einheit in einen Koffer).
Muster für Berliner Testament
So einfach sieht ein klassisches Berliner Testament aus:
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein.
Der Längerlebende von uns setzt unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen zu unbeschränkten Vollerben ein.
Sollten wir gleichzeitig versterben gilt die Regelung unter Ziffer 2. entsprechend für einen jeden von uns.
Früher war alles anders
Früher wurde der Begriff Berliner Testament nicht für ein Testament mit Voll- und Schlusserbschaft, sondern für ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft verwendet. Es war vor allem in Berlin gebräuchlich, wo das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 galt. Als das BGB zum 1.1.1900 in Kraft trat stellte man in § 2269 BGB klar, dass bei einer gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Eheleute und nachträglichen Erbeinsetzung der Kinder, das alte Berliner Testament mit Vor- und Nacherbschaft gerade nicht mehr gelten sollte. Die Vorschrift wurde mit „Berliner Testament“ überschrieben. Der Begriff bürgerte sich dann für die Allein- und Schlusserbeneinsetzung (Einheitslösung) ein, die § 2269 BGB regelt. Mit Berliner Testament bezeichnet man heute also gerade einen Testamentstyp (Einheitslösung), den der Begriff früher gerade nicht bezeichnete (Trennungslösung), also gerade das Gegenteil. Aber das spielt heute keine Rolle mehr.