Was geschieht, nachdem das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen wurde? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was geschieht, nachdem Testamentsvollstreckers das Amt angenommen hat?
Zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben entsteht dann ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis.
Nachlassverzeichnis
Annahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitteilen und ihm die zur Aufnahme eines Inventars sonst erforderliche Beihilfe leisten. Das muss zwar ohne schuldhafte Verzögerung geschehen, kann aber durchaus längere Zeit dauern. Ein Jahr ist aber nach der Rechtsprechung auf jeden Fall zu lange.
Jährliche Rechnungslegung
Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker verlangen.
Herausgabe des Nachlasses
Nachlassgegenstände, deren der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht bedarf, hat er dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen, und zwar gerade auch vor Beendigung seines Amtes.
Vergütung
Der Testamentsvollstrecker hat neben einem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen auch Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser im Testament die Vergütung nicht geregelt oder ausgeschlossen hat.
Abschließende Rechnungslegung
Nach Beendigung seines Amtes hat der Testamentsvollstrecker abschließend Rechnung zu legen, wenn die Erben dies verlangen.