Testamentsvollstrecker entlassen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wer entscheidet darüber, ob ein Testamentsvollstrecker entlassen wird?
Das Nachlassgericht auf Antrag eines der Erben.
§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Testamentsvollstecker kann nur auf Antrag eines der Beteiligten entlassen werden. Das Nachlassgericht kann also nicht von sich selbst aus den Testamentsvollstrecker entlassen. Es kann also nicht – wie Juristen das ausdrücken würden – von Amts wegen über die Entlassung des Testamentsvollstreckers entscheiden.
Beispiele
- Eine grobe Pflichtverletzung ist z.B. die völlige Untätigkeit des Testamentsvollstreckers
- wenn der Testamentsvollstrecker Vermächtnisse einfach nicht erfüllt
- wenn der Testamentsvollstrecker die Miterben nicht zu seinem Teilungsplan anhört
- wenn der Testamentsvollstrecker in die eigene Tasche wirtschaftet
- wenn er manche Miterben benachteiligt und andere bevorzug
- Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann vorliegen, wenn der TV längere Zeit krank ist und dadurch die Interessen der Erben gefährdet werden.