Was ist eigentlich ein „Vermächtnis“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby,, Fachanwalt für Erbrecht in Baden-Württemberg
Das Vermächtnis darf nicht mit der Erbschaft verwechselt werden.
Die Erbschaft geht als Ganzes mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Der oder die Erben rücken in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, und zwar automatisch von selbst. Das nennt man Gesamtrechtsnachfolge und Vonselbsterwerb. Warum das so ist? Weil es im Gesetz so geregelt ist. Also nochmals: Beim Vererben geht alles was der Erblasser an Rechten innehatte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von selbst auf die Erben über.
Anders ist dies beim Vermächtnis. Vermacht wird in der Regel nur ein einzelner Gegenstand oder einzelne Gegenstände. Diese Vermächtnisgegenstände gehen nicht automatisch auf den so genannten Vermächtnisnehmer über. Der durch das Vermächtnis begünstigt Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch, dass ihm der Erbe den vermachten Gegenstand übergibt.
Beispiel:
Ist die Ehefrau Erbe und hat der Erblasser seinem besten Freund eine Flasche Cognac vermacht, so wird die Frau mit dem Erbfall zunächst Eigentümerin (auch) der Flasche Cognac. Der Freund hat gegen die Ehefrau als Erbin aber einen Anspruch auf Leistung der Cognacflasche.