Was ist eigentlich ein „Erbschaftsvertrag“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was ist eigentlich ein „Erbschaftsvertrag“?
Der Erbschaftsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem vermutlichen Berechtigten und einem anderen über den Nachlass eines noch lebenden Dritten.
Hierbei ist zu beachten: Eigentlich sind alle Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten, über ein Vermächtnis aus diesem Nachlass oder über den Pflichtteil nach § 311b Abs. 4, 5 BGB nichtig.
Ausnahme
Für „künftige gesetzliche Erben“ lässt § 311 b V BGB die Ausnahme zu, dass mögliche gesetzliche Erben einen Erbschaftsvertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten schließen können. Dieser muss aber notariell beurkundet werden. Auch die Ausschlagungsverpflichtung vor dem Tod des Erblassers durch Vertrag unter künftigen Erben fällt unter § 311b BGB.
§ 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
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(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Beispiel
Ein Erbschaftsvertrag kann also wirksam zum Beispiel zwischen der Ehefrau eines Demenzkranken und den Kindern schon zu Lebzeiten des demenzkranken Ehemannes geschlossen werden.