Erbengemeinschaft: Jeder Miterbe hat ein Vorkaufsrecht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbengemeinschaft: Jeder Miterbe hat ein Vorkaufsrecht am Erbteil
Veräußert ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen Erbteil an eine fremde Person haben die anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
§ 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Gut zu wissen:
Das Vorkaufsrecht bezieht sich nur auf den Erbteil, also den abstrakten Bruchteil am gesamten Nachlass. Es ist nicht möglich, dass ein Miterbe einen Bruchteil an einem einzelnen Gegenstand, der sich im Nachlass befindet, z.B. an einem Grundstück verkauft. Ein solchen können nur alle Miterben gemeinsam verkaufen. Insofern gibt es hier dann auch kein Vorkaufsrecht. Der einzelne Miterbe hat allenfalls die Möglichkeit alle im Nachlass befindlichen Grundstücke beim Vollstreckungsgericht zur Teilungsversteigerung zu bringen.