Pflichtteilsanrechnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsanrechnung
Die Pflichtteilsanrechnung ist in § 2315 BGB geregelt:
§ 2315 BGB (Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil)
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Wenn ein Kind oder ein Ehegatte zu Lebzeiten des späteren Erblassers von diesem etwas erhält, z.B. ein Hausgrundstück kann der Erblasser vor der Zuwendung bestimmen, dass dies Zuwendung später auf den Pflichtteil des Beschenken anzurechnen ist. Zu beachten ist, dass die Pflichtteilsanrechnung nicht nachträglich vom Schenker allein bestimmt werden kann. Wurde vergessen vor oder bei der Schenkung die Pflichtteilsanrechnung zu bestimmen, kann sie nachträglich einseitig nicht mehr nachgeholt werden. Ist der Beschenkte allerdings mit einer Pflichtteilsanrechnung nachträglich einverstanden, können Schenker und Beschenkter die Pflichtteilsanrechnung in Form eines Pflichtteilsverzichtsvertrages erklären, der dann notariell zu beurkunden ist.
Der Wert bestimmt sich nach dem Schenkungszeitpunkt ist aber um den Kaufkraftschwund (Inflationsausgleich) zu bereinigen.
Die Anrechnung wirkt sich später nicht auf die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter aus. Die Anrechnung mindert nur den Pflichtteil des früher Beschenkten und kommt somit nur dem Erben, als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs zugute. M.a.W.: Die Anrechnung mindert (nur) die Pflichtteilslast des/der Erben.
Rechenbeispiel:
Witwer W hat zwei Kinder S und T. W schenkte seinem Sohn S ein Haus im Wert von 400.000 Euro. W stirbt und setzt T als Alleinerbin ein. W hinterlässt 2 Mio. Euro.
Pflichtteilsberechnung für S: 2 Mio. + 0,4 Mio. = 2,4 Mio. x Pflichtteilsquote 1/4 = 600.000 Euro. Hierauf werden 400.000 Euro angerechnet, so dass ein Pflichtteilsanspruch von 200.000 Euro verbleibt.