Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was ist ein Aufgebotsverfahren?
Der Erbe muss sich einen Überblick über die Aktiva (gute Werte) und Passiva (schlechte Werte) des Nachlasses verschaffen können. Hierzu dient das Aufgebotsverfahren. Auf dieser Grundlage kann er sich dann entscheiden, ob eine Nachlassverwaltung angeordnet werden soll (§ 1981 BGB), damit er bei Nachlassverbindlichkeiten nicht mit dem eigenen Vermögen haften muss.
Der Erbe kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens stellen (§§ 946 ff., 989 ff. ZPO). In diesem Verfahren haben die Nachlassgläubiger ihre Forderungen anzumelden. Ein Gläubiger, der sich nicht meldet, ist durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen. Ihm gegenüber haftet der Erbe dann nur mit dem Nachlass, nicht mit dem eigenen Vermögen. Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen worden, dann ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern (§ 2015 Abs. 1 BGB).