Beschwerung

„Beschwerter“ im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Was ist ein „Beschwerter“ im Erbrecht?

Beschwerter ist ein Person, die eine Last zu tragen bzw. erfüllen hat, meist ein Vermächtnis.

Mit einem Vermächtnis kann nur beschwert werden, wer selbst vom Erblasser etwas von Todes wegen erhält, sei es als Erbe oder Vermächtnisnehmer (im letzteren Fall ist er als Hauptvermächtnisnehmer mit einem Untervermächtnis beschwert). 

Wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist, gilt der Erbe als mit dem Vermächtnis belastet. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einen gesetzlichen oder testamentarischen Erben handelt. 

Mehrere Erben sind im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile beschwert (§ 2048 BGB). Da es sich aber um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit handelt, haften sie nach außen gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Somit hat § 2048 BGB, der regelt dass mehrere Beschwerte im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile haften, nur im Innenverhältnis Bedeutung.

Sind aber nur einige der Miterben beschwert, so haften nur sie und für sie gilt dann das Entsprechende.

Ist ein Nacherbe mit dem Vermächtnis beschwert, fällt das Vermächtnis erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls an. Es kann aber auch der Vorerbe beschwert sein. Im Zweifel ist sogar davon auszugehen, dass der Vorerbe bzw. die Vorerbschaft beschwert ist.

Mehrere Vermächtnisnehmer, die gemeinsam beschwert sind, haben im Zweifel das Vermächtnis im Verhältnis des Wertes des ihnen Zugewendeten zu tragen (§ 2148 BGB). Doch ist bei ihnen auch die Haftung gegenüber dem Begünstigten geteilt.

Ein Vermächtnis für einen Pflichtteilsberechtigten, durch das dessen Pflichtteilsanspruch gemindert wird (vgl. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB), hat im Zweifel im Innenverhältnis derjenige zu tragen, der an Stelle des Pflichtteilsberechtigten Erbe wird, allerdings nur dann, wenn er in Höhe des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigen an dessen Stelle Erbe wird (§ 2320 Abs. 2 BGB).

Fällt der Beschwerte vor oder nach dem Erbfall weg (z.B. Tod vor dem Erbfall, Ausschlagung, Erbverzicht. Vermächtnisunwürdigkeit), so trifft die Vermächtnisschuld den, dem der Wegfall zugute kommt (Ersatzerbe, Ersatzvermächtnisnehmer, gesetzlicher anstelle des testamentarischen Erben), wenn nicht ausnahmsweise der Erblasser das Vermächtnis nur dem Benannten auferlegen wollte, z.B. bei einer Anordnung, dass der Erbe seine Mutter zu sich nehmen soll (Auslegungsregel des § 2161 BGB).

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