Überweisungszeugnis. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Das Überweisungszeugnis
ist ein Zeugnis des Nachlassgerichtes, das im Grundbuchverfahren den i.d.R. teureren Erbschein ersetzen und damit überflüssig machen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Nachlassgrundstück einer der Miterben als neuer Eigentümer eingetragen werden soll. Der Preisvorteil ist aber bei weitem nicht mehr so groß wie früher. Das Überweisungszeugnis kostete früher nur 10 Euro (siehe unten). Heute richtet sich der Preis nach dem Wert des Grundstücks. Hier kann aber immer noch ein Preisvorteil liegen, da nur der Grundstückswert und nicht der Gesamtwert des Nachlasses für die Kosten des Überweisungszeugnisses maßgeblich ist. Das Überweisungszeugnis ist in der Grundbuchordnung in den §§ 36 und 37 GBO geregelt. Das Überweisungszeugnis erleichtert die Arbeit für das Grundbuchamt, das nur das Überweisungszeugnis zu beachten hat, und nicht – wie beim Erbschein – die Prüfung der Erbfolge.
Beispiel für ein Überweisungszeugnis
Herr Anton Müller, geb. am 1.1.1930 gest. am 21.04.2020 zuletzt wohnhaft in Radolfzell am Bodensee wurde von A und von B zu je ½ beerbt. Die Erben haben bezüglich des Grundstücks Flnr.123 der Gemarkung Radolfzell eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen für Radolfzell, zur Urkunde des Notars Dr. Flum vom 21.04.2021 die Auflassung auf C als Alleineigentümer rechtswirksam erklärt und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch bewilligt.
Die Regelung im Gesetz
§ 36 GBO (Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtgutes)
(1) Soll bei einem zum Nachlass …… gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlassgerichts oder des nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgerichts.
(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen …… und
b) die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem Nachlassgericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht nachgewiesen ist.
(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.
Normalerweise kann der Erbnachweis im Grundbuchverfahren nur durch Erbschein oder öffentliches Testament nebst Eröffnungsniederschrift geführt werden. Das Überweisungszeugnis nach § 36 GBO ermöglicht es bei einer Erbteilung auf den Erbschein zu verzichten und stattdessen den Nachweis der Erbfolge und der Auflassung durch das Überweisungszeugnis zu erbringen.
Das Überweisungszeugnis ist immer dann interessant, wenn ein Erbschein nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte benötigt würde. Neuer Eigentümer muss aber mindestens einer der Miterben sein. Zu beachten ist auch, dass auch das Überweisungszeugnis eine eidesstattliche Versicherung mit den entsprechenden Kosten erfordert.
Die Kosten für das Überweisungszeugnis sind in § 41 GNotKG geregelt:
§ 41 GNotKG Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung … betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.
Bis 7um 31.7.2013 galt die wesentlich günstigere Kostenregelung nach § 111 KostO, die aufgehoben wurde:
§ 111 KostO a.F. Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen
(1) Die Mindestgebühr (von 10 Euro, § 33) wird erhoben1.für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung