Was ist nach BGB ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht?
Was kostet ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht beim Notar?. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Der Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem künftigen Erben, wonach dieser auf den künftigen Anfall der Erbschaft an ihn verzichtet. Nach einem Erbverzicht ist Verzichtende erbrechtlich sozusagen tot. Er erbt nach dem Gesetz nichts mehr. könnte aber noch im Testament bedacht werden.
Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet er nur auf den Pflichtteil, d.h. er könnte nach dem Gesetz noch erben. Soll der auf den Pflichtteil Verzichtende wirklich nichts erhalten, muss er noch zusätzlich in einem Testament von von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Das wird in der Praxis gerne einmal vergessen.
Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht müssen beim Notar beurkundet werden, um wirksam zu sein.
§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Was kostet ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht?
Die Kosten eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtvertrages beim Notar richten sich nach dem Wert des Erbteils oder des Pflichtteils, auf den verzichtet wird.
Bei einem Verzicht auf 50.000 Euro belaufen sich die Notarkosten auf 392,70 Euro plus Auslagen des Notars für Port, Schreibkosten etc.
Bei einem Verzicht auf 500.000 Euro belaufen sich die Notarkosten auf 2.225,30 Euro plus Auslagen des Notars für Port, Schreibkosten etc.