Anfechtung

Was ist zu tun, wenn man ein Testament anfechten möchte? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

 

Testament anfechten?

Die Anfechtung einer Erbeinsetzung, eines Ausschlusses von der Erbfolge oder der Ernennung eines Testamentsvollstreckers  muss gegenüber dem Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht erklärt werden (§ 2081 BGB).

§ 2081 BGB Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

Andere Verfügungen von Todes wegen, wie zum Beispiel Vermächtnisse und Teilungsanordnungen müssen (formlos, also das ginge sogar mündlich) gegenüber demjenigen angefochten werden, der durch die angefochtene Verfügung einen rechtlichen Vorteil erlangt, also bei Vermächtnissen gegenüber dem Vermächtnisnehmer und bei einer Teilungsanordnung gegenüber dem aus der Teilungsanordnung Berechtigten.

Die Anfechtung muss innerhalb der Jahresfrist des § 2082 BGB erfolgen:

§ 2082 BGB Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Die Wirkung der Anfechtung bestimmt sich nach § 142 Abs. 1 BGB.

§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Die Anfechtung nach § 2078 BGB erfasst nicht das gesamte Testament, sondern nur diejenigen Verfügungen, auf die sich der Anfechtungsgrund bezieht.

§ 2078 BGB Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Der Umfang der Nichtigkeit einer Anfechtung nach § 2079 BGB ist streitig: zum einen wird angenommen, dass eine solche Anfechtung grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments führt, zum anderen wird die Meinung vertreten, dass Nichtigkeit nur insoweit besteht, als dass die Verfügung den Pflichtteilsberechtigten von seinem gesetzlichen Erbe ausschließt.

§ 2079 BGB Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

 

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