Anwachsung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Was versteht man unter „Anwachsung“?
Anwachsung ist das Recht eines im Testament eingesetzten Miterben auf Erhöhung seines Erbteils um die frei gewordene Erbquote eines anderen im Testament eingesetzten Miterben, der aber durch Vorversterben oder Ausschlagung weggefallenen ist, § 2094 BGB Voraussetzung ist die Einsetzung der Miterben auf den gesamten Nachlass, die sich auch aus § 2089 BGB ergeben kann.
Beispiel
A setzt B zu 3/9 , C zu 4/9 und D zu 2/9 als Erben ein. B stirbt vor A. Das Drittel von A geht im Verhältnis von 4 : 2 bzw. 2 : 1 auf D und D über, so dass C 2/9 und D 1/9 anwachsen. Die Erbteile von C sind dann 6/9 bzw. 2/3 und die von D 3/9 bzw. 1/3.
§ 2094 BGB Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.§ 2089 BGB Erhöhung der Bruchteile
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.