Was versteht man unter dem „erweiterten“ Erblasserbegriff?

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Erweiterter Erblasserbegriff. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erweiterter Erblasserbegriff

Hier handelt es sich um eine Besonderheit im Ausgleichungsrecht beim Berliner Testament. Gewisse Vorempfänge, also lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Abkömmlinge, sind unter  unter den Miterben später nach dem Erbfall auszugleichen. Im Ergebnis sollte dann die gleiche Zuwendungssumme für alle Miterben herauskommen.

Beim Berliner Testament von Ehegatten, in dem sich diese beide gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben einsetzen, ist nun  zu beachten, dass hier für die Ausgleichung (nach §§ 2050 ff BGB) ein erweiterter Erblasserbegriff gilt. Die vom erstverstorbenen Ehegatten gemachten Zuwendungen werden nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten so behandelt, als hätte sie der länger lebende Ehegatte gemacht.

Achtung:

Dieser erweiterte Erblasserbegriff gilt nur für Ausgleichungen unter den Miterben, nicht aber für die Pflichtteilsberechnung. Im Pflichtteilsrecht gilt ein enger Erblasserbegriff und der Pflichtteil wird für jeden Erblasser gesondert ermittelt.

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