Haustiere im Testament: Wie die Lieblinge „erben“ können. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Haustiere im Testament: Wie die Lieblinge „erben“ können
Tiere können nicht Erbe werden, weil sie nicht rechtsfähig sind. Sie können aus diesem Grund auch keine Vermächtnisse zu ihrer Versorgung geltend machen (wie auch?).
Mann kann ein Tier aber im Testament nur über eine sogenannte „Auflage“ versorgen, nach welcher der Erbe oder der Vermächtnisnehmer das Tier versorgen muss.
Denkbar wäre auch die Erbeinsetzung unter der auflösenden Bedingung zu treffen, dass der vierbeinige Liebling angemessen versorgt wird. Verstößt der Erblasser gegen diese Pflicht, würde er seine Erbenstellung verlieren. Hier stellt sich natürlich die Frage des Nachweises.
Will man sicherstellen, dass die Auflage für die Tierversorgung auch erfüllt wird, ist Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dann, die Erfüllung der Auflage zu überwachen.
In der Praxis hat es sich bewährt, einem Tierheim einen bestimmten Geldbetrag zukommen zu lassen, verbunden mit der Auflage, dass das Tier aus diesem Geldbetrag zu versorgen ist.