Kollation: Ausgleich der lebzeitigen Vorempfänge bei der Teilung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kollation: Ausgleich der lebzeitigen Vorempfänge bei der Teilung
Kollation bezeichnet im Erbrecht den Ausgleich der schon zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhaltenen Vorempfänge einzelner Miterben. Es wird zwischen Real- und Idealkollation unterschieden. Bei der Realkollation wird der Ausgleich der Vorempfänge dadurch verwirklicht, dass der Ausgleichungspflichtige den Vorempfang real an die Erbengemeinschaft zurückgibt und dann der Ausgleich durchgeführt wird. Bei der Idealkollation findet keine Rückgabe in Natur statt, sondern nur ein rechnerischer Ausgleich.
Das Deutsche Erbrecht hat sich in §§ 2050 ff. BGB für die Idealkollation entschieden.
Im Schweizerischen Erbrecht hat der Zuwendungsempfänger gem. Art. 628 ZGB die Wahl, seinen Vorempfang in natura (Realkollation) oder dem Werte nach (Idealkollation) in die Ausgleichung zu werfen.