Als Erbe in die Pleite?

Als Erbe in die Pleite?  Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Als Erbe in die Pleite?

1. Welche Folge hat die Ausschlagung einer Erbschaft?

Schlägt der Erbe die Erbschaft z.B. wegen offensichtlicher Überschuldung aus, so haftet er nicht mit seinem Eigenvermögen (Das Eigenvermögen ist das vom Nachlass getrennte eigene Vermögen, das der Erbe schon vor dem Erbfall hatte). Die Ausschlagungsfrist beträgt i.d.R. sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Erbenstellung.

Ist die Erbschaft (z.B. durch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins) bereits angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden.

Expertentipp:

Es kommt dann eine – fristgebundene – Anfechtung der Erbschaftsannahme in Betracht, wenn der Erbe sich über die Überschuldung des Nachlasses (z.B. wegen Steuerrückständen) geirrt hatte. Ausschlagung und Anfechtung sind in beglaubigter Form fristgebunden gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

2. Ab wann haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten?

Nach Annahme der Erbschaft oder bei Versäumung der Ausschlagungsfrist haftet der Erbe (mehrere Erben gemeinschaftlich) zunächst unbeschränkt, d.h. auch mit seinem Eigenvermögen. Allerdings bleibt die Möglichkeit, die Haftung für Nachlassschulden auf die Erbmasse zu beschränken.

Grundsatz: Der Erbe haftet vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar.

3. Aufschub der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Unabhängig von einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme (vgl. dazu unten) hat der Erbe die Möglichkeit, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem geerbten Vermögen zu verweigern, und zwar innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme oder während eines Aufgebotsverfahrens zur Gläubigerfeststellung.

4. Wie kann das Eigenvermögen des Erben geschützt werden?

4.1. Durch Nachlassverwaltung:
Diese kann beantragt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachlass überschuldet ist, etwa bei unklaren
Vermögensverhältnissen. Das Gericht bestellt dann einen Nachlassverwalter. Der Erbe haftet dann nicht für Schulden des Erblassers. Der Antrag kann aber nicht mehr gestellt werden, wenn der Nachlass bereits unter den Miterben aufgeteilt wurde.

Expertentipp: Bei einer Miterbengemeinschaft sollte keine Teilung des Nachlasses vorgenommen werden, wenn noch Schulden zu regulieren
sind. Weiterer Vorteil: Bis zur Teilung des Nachlasses kann ein Miterbe seine Haftung auch auf seinen Nachlassanteil beschränken, wenn
er z. B. alleine von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wird. Eine Haftung mit dem Eigenvermögen ist auch hier bis zur Teilung ausgeschlossen.

4.2 Durch Nachlassinsolvenz:
Auch nach Teilung des Nachlasses kann bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Mit Stellung des Antrages entfällt die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen.

4.3 Durch Dürftigkeitseinrede:
Ist der Nachlass so überschuldet, dass noch nicht einmal die Kosten für die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz aufgebracht werden können, kann der Erbe die Befriedigung von Nachlassgläubigern mit der Dürftigkeitseinrede verweigern, soweit der Nachlass hierfür nicht ausreicht. Ähnliches gilt, wenn der Nachlass durch angeordnete Vermächtnisse überschuldet ist.

Achtung: Für Verbindlichkeiten, die der Erbe nach dem Erbfall im eigenen Namen eingeht, haftet er selbstverständlich unbeschränkt
(Beispiel: Er lässt das geerbte Haus renovieren).

5. Kann die Erbenhaftung auch noch während der Zwangsvollstreckung beschränkt werden?

Ja, der Erbe kann eine Haftung mit seinem Eigenvermögen auch dann noch ausschließen, wenn gegen den Erblasser bereits ein Prozess lief
oder schon ein Vollstreckungstitel vorliegt.

6. Wann verliert der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung?

Nur dann, wenn der Erbe bei der Inventaraufnahme gegenüber dem Nachlassgericht vorsätzlich falsche Angaben macht, diese verzögert oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert.

7. Soll man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Vor einer unüberlegten Ausschlagung und dem damit einhergehenden Verlust des Erbrechtes ist zu prüfen, ob der spätere Vorbehalt einer Haftungsbeschränkung nicht vorteilhafter ist. Dies ist dann zu empfehlen, wenn die Vermögenslage unübersichtlich ist, aber nennenswerte Werte vorhanden sind. Kompetente Beratung durch einen Experten ist in diesen Fällen immer angezeigt.

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Nachlass auf die Erben über. Die Erbschaft umfasst aber nicht nur positive Vermögenswerte, sondern in der Regel auch Nachlassverbindlichkeiten. Nachlassverbindlichkeiten sind zum einen die durch den Erbfall entstehende Kosten (z.B. für die Beerdigung), aber auch die persönlichen Schulden des Verstorbenen. Hier kann es gerade bei Steuer- oder Geschäftsschulden des Erblassers zu bösen Überraschungen für die Erben kommen.

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