Was kostet der Testamentsvollstrecker ? Mit Beispiel. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Welche Vergütung des Testamentsvollstreckers ist „angemessen“?
Bei kleinen Nachlässen reicht der Vergütungssatz 4 % und bei hohen Nachlasswerten bis 1 % des Nachlasswertes. Dies ist der Satz für eine Gebühr. Es sind bis zu drei Gebühren möglich. Es gibt aber keine pauschalen Regeln. Entscheidend ist immer die Einzelfallbetrachtung, also wie kompliziert der Nachlass ist, wie umfassend er ist etc. Es gibt verschiedene Tabellen zur Testamentsvollstrecker-Vergütung. Am Bekanntesten sind die Möhring’sche Tabelle und die die Empfehlung des Deutschen Notarvereins von 2000 (Neue Rheinische Tabelle). Es handelt sich dabei allerdings nicht um amtliche, sondern um private Tabellen. Die Möhring’sche Tabelle können sie unter diesem Link einsehen. Nachfolgend stelle ich die
Neue Rheinische Tabelle
vor, die sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Sie versucht die angemessene Vergütung für den Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Sie ist abgedruckt in ZEV 2000, 181. Sie geht von einer Wertgebühr mit Zuschlägen aus.
Der Testamentsvollstrecker erhält danach als
Vergütungsgrundbetrag
- 4 % des Nachlasswertes bei einem Bruttonachlasswert bis 250.000 Euro
- 3 % des Nachlasswertes bei einem Bruttonachlasswert bis 500.000 Euro
- 2,5 % des Nachlasswertes bei einem Bruttonachlasswert bis 2.500.000 Euro
- 2 % des Nachlasswertes bei einem Bruttonachlasswert bis 5 Mio. Euro
- 1,5 % des Nachlasswertes bei einem Bruttonachlasswert über 5 Mio. Euro
mindestens aber den höchsten Wert der Vorstufe. Dazu kommen die Umsatzsteuer und die Auslagen des Testamentsvollstreckers.
Ausgangspunkt ist der Bruttonachlasswert am Todestag, ohne Abzug von Nachlassschulden.
Zuschläge
Die Neue Rheinische Tabelle sieht folgende Zuschläge vor:
Grundgebühr
Ist die Grundtätigkeit aufwändiger als im Normalfall wird ein Zuschlag von 20 Prozent bis 100 Prozent erhoben. Im Normalfall besteht der Nachlass nur aus Konten, Wertpapierdepots und einer deutschen Rendite-Immobilie.
Auseinandersetzung
Ist der Nachlass auseinanderzusetzen wird ein weiterer Zuschlag von 20 bis 100 Prozent erhoben.
Nachlassverwaltung
Ist die Nachlassverwaltung komplex, z.B. weil sich im Nachlass Auslandsvermögen befindet oder Gesellschaftsbeteiligungen, Anteile an einer Erbengemeinschaft oder die Erben ihren Wohnsitz im Ausland haben erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20 bis 100 Prozent.
Gestaltung
Sind aufwändige oder schwierige Gestaltungsaufgaben zu lösen erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20 bis 100 Prozent. Das ist der Fall, wenn der Nachlass versilbert werden oder eine Umschuldung vorgenommen werden muss.
Steuersachen
Die Grundgebühr umfasst nur die Erledigung der Erbschaftsteuer. Sind weitere Steuerangelegenheiten zu erledigen erfolgt wiederum ein Zuschlag von 20 bis 100 Prozent.
Deckelung
Erfolgen die vorstehenden Zuschläge, darf die Gesamtvergütung nicht über der dreifachen Grundgebühr liegen.
Anwendung
Die Tabelle kann dann angewandt werden, wenn der Erblasser in seinem Testament nichts zur Vergütung bestimmt hat. Dann kann der Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eine angemessene Vergütung verlangen.
§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Der Testamentsvollstrecker darf die Vergütung dem Nachlass entnehmen.
Beispiel
Im Nachlass befindet sich ein Haus im Wert von 200.000 Euro. Daneben gibt es Geldvermögen im Wert von 50.000 Euro. Erben sind A und B zu je 1/2. Das Haus soll A als Vorausvermächtnis erhalten. B erhält als Vorausvermächtnis das vorhandene Geldvermögen nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Es sind sonst keine Nachlassverbindlichkeiten vorhanden. Die Kosten für die Beerdigung sind bereits zu Lebzeiten vom Erblasser bezahlt worden.
Die Gebühr bei einem Bruttowert des Nachlasses von 250.000 Euro beträgt 10.000 Euro nett. Wegen der Vermächtniserfüllung mit Notartermin und damit letztendlich Auseinandersetzung des Nachlasses ist ein Zuschlag von 50 % gerechtfertigt. Also 10.000 x 150 % = 15.000 plus 19 % Mehrwertsteuer = 17.850 Euro als Gebühr für den Testamentsvollstrecker. Die Gebühr ist eine Nachlassverbindlichkeit und somit aus dem Nachlass zu entnehmen.