Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker

Möhring’sche Tabelle: Vergütung für den Testamentsvollstrecker. Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Möhring’sche Tabelle: Vergütung für den Testamentsvollstrecker

Grundsätzliches zur Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers bereits detailliert im Testament geregelt hat. Ist letzteres der Fall geht die Testamentsregelung vor. Fehlt es daran bleibt es bei der angemessenen Vergütung nach § 2221 BGB. Was eine angemessene Vergütung ist, darüber schweigt sich das Gesetz leider aus.

Nachdem die Neue Rheinische Tabelle, also die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins wegen ihrer hohen Vergütungssätze zum Teil stark kritisiert wird, sind die von der Rechtsprechung anerkannten Vergütungsempfehlungen Möhrings eine Betrachtung wert. 

Möhring, um dessen berühmte Tabelle es hier geht, schreibt in seinem Standardwerk zur Vermögensverwaltung  (6. Aufl.) zur Vergütung des Testamentsvollstreckers auf S. 269 folgendes:

Er hat Anspruch auf eine Konstituierungsgebühr und eine Vollstreckungsgebühr, im Einzelfall unter Umständen eine Verwaltungsgebühr, wenn eine solche Verwaltung von Vermögen oder Vermögensteilen erforderlich wird.

Bei jeder Testamentsvollstreckung fallen also nach Möhring zwei Gebühren an, bei erforderlicher Verwaltungstätigkeit kann eine dritte Gebühr hinzukommen. Maßgebend für die Höhe der jeweiligen Gebühr ist der Bruttonachlass, also der Nachlass ohne Abzug der Schulden. Hierzu haben sich verschiedene Tabellen entwickelt, u.a. die Möhring’sche, aus denen man bei der Höhe des Bruttonachlasswertes die Höhe einer Gebühr für den Testamentsvollstrecker ablesen kann. Daneben hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Aufwendungen.

Zur Höhe der Vergütung

Die Möhring’sche Tabelle ist eine Vergütungstabelle für Testamentsvollstrecker. In der Praxis wurde früher für die Konstituierung des Nachlasses durch den TV (Ermittlung und Inbesitznahme , Verzeichnis und Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten plus Regelung der Erbschaftsteuer) die Richtsätze des Rheinischen Notariats aus den Jahren 1918/1925 verwendet. Die Konstituierung schafft die Grundlage für die weitere Verwaltung des Nachlasses.  Die Konstituierungsgebühr deckt also nicht die weiteren Tätigkeiten wie die Verwaltung und die Auseinandersetzung des Nachlasses ab. Möhring nennt die Gebühr für die Auseinandersetzung „Vollstreckungsgebühr“. Die Zahlen des Rheinischen Notariats stammten aber aus dem Jahr 1925 als die Verhältnisse bei einer Testamentsvollstreckung wesentlich einfacher als z.B. heute lagen. Die Nachlässe sind umfassender und die juristischen Verhältnisse deutlich komplizierter geworden. Deshalb kam Möhring auf die Idee Zuschläge zur Rheinischen Notariatstabelle zu machen und schuf seine eigene, die Möhring’sche Tabelle mit erhöhten Richtsätzen.  Sie ist von der Rechtsprechung anerkannt, hat aber keine Gesetzeskraft. So verweist zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln in einem Verfahren, in dem es um die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen angeblich zu hoher Honorarentnahmen ging, schon 1987 auf die Möhring’sche Tabelle:

 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch festgestellt, daß die vom Testamentsvollstrecker bereits entnommene Vergütung nicht offensichtlich unangemessen ist, da nach der sogenannten Möhring’schen Tabelle (vgl. Möhring, Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen, 6. Aufl. (1981), S. 272 ff.), auf die auch Palandt-Edenhofer (BGB, 46. Aufl. (1987), § 2221 Anm. 1a) verweisen, die Gesamtheit der Entnahmen nur 3/4 des dem Testamentsvollstrecker zustehenden Honorars ausmacht.

OLG Köln NJW-RR 1987, 1414, 1415

Soweit ersichtlich wurde das Buch von Möhring letztmals 2001  in 8. Auflage aufgelegt: Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlasssachen, 8. Auflage 2001.

Die Möhring’sche Tabelle

Aus den vorgenannten Gründen, also weil die Rheinische Tabelle überholt war, schreibt Möhring (S. 270 ff. a.a.O.)

Der Verfasser sieht sich veranlasst, seine eigene, die Möhring’sche Tabelle anzuwenden. Die … Tabelle entspricht nur den Mindestsätzen, die der Testamentsvollstrecker verlangen darf. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt (DNotZ 1964, 168; NJW 1967, 876; NJW 1967, 2400). Bei schwierig zu behandelnden Nachlässen und bei Nachlässen, die besondere Kenntnisse … erfordern, müssen diese Sätze angehoben werden. … Die von dem Verfasser genannten Beträge beruhen auf langjähriger Erfahrung, sind also empirische Werte, die sachliche aus der Praxis belegt werden können.

Möhring hat seine Tabelle noch zu DM-Zeiten verfasst. Sie sieht Stufen nach dem Nachlasswert vor, nämlich

bei einem Nachlasswert bis

  • 20.000 DM (= 10.225,84 Euro) eine Vergütung von 7,5 %
  • vom Mehrbetrag bis 100.000 DM (=51.129,19 Euro) eine Vergütung von 5,4 %
  • vom Mehrbetrag bis 1 Mio. DM (= 511.291,88 Euro) eine Vergütung von 3,6 %
  • vom Mehrbetrag bis zu 2 Mio. DM (=1.022.538,70 Euro) eine Vergütung von 1,8 %
  • von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 %

Ich habe nachfolgend die Beträge gerundet, also die DM Beträge in glatte Euro-Beträge umgerechnet. Dies erscheint mir legitim, zumal Möhring seine Tabelle nur als Anhalt verstanden wissen wollte. Er selbst hätte die Tabelle vermutlich auch auf Euro-Beträge umgestellt.  Nach dieser gerundeten Möhring’schen Tabelle erhält der Testamentsvollstrecker für eine Gebühr (es können mehrere Gebühren anfallen) bei einem Bruttonachlasswert von bis zu:

  • bis 10.000 EUR 7,5 % höchstens also 750 Euro (7,5 % aus 10.000 Euro)

  • bis 50.000 EUR (also für die weiteren 40.000 5,4 %) höchstens somit 2.910 Euro (750 Euro plus 5,4 % aus 40.000 Euro)

  • bis 500.000 EUR (also für die weiteren 450.000 3,6 %) höchstens somit also 19.110 Euro (2.910 Euro plus 3,6 % aus 450.000 Euro )

  • bis 1.000.000 EUR (also für die weiteren 500.000 1,8 %) höchstens somit also 28.110 Euro ( 19.110 Euro plus 1,8 % aus 500.000 Euro)

  • mehr als einer Million Euro, für den über eine Mio. Euro hinausgehenden Nachlass zusätzlich 1 %, also bei einem Nachlasswert von 3 Mio. beträgt eine TV-Gebühr 20.000 + 28.110 = 48.110 Euro + Umsatzsteuer, sofern der TV umsatzsteuerpflichtig ist.

Hinzu kommen kann noch die Umsatzsteuer und der Aufwendungs- und Auslagenersatz.

Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass

Auch zu diesem Punkt äußert sich Möhring (S. 276, a.a.O.):

Der Testamentsvollstrecker darf seine angemessene Vergütung grundsätzlich selbst aus dem Nachlass entnehmen.

Streit über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers

Zur Festlegung der Höhe der Vergütung und zum Streit über die Vergütungshöhe führt Möhring aus (S. 276 f., a.a.O.):

Der Streit über die Vergütung und die Vergütungshöhe muss vor einem ordentlichen Gericht, dem Prozessgericht ausgetragen werden.

Konstituierungsgebühr

Die Konstituierung des Nachlasses besteht in seiner Inbesitznahme, in der Erstellung des Nachlassverzeichnisses, in der Bezahlung der vom  Erblasser herrührenden Schulden sowie der Beerdigungskosten und in der Bezahlung der Erbschaftsteuern, d.h. in der Erfüllung all der Verpflichtungen, die der Erblasser hinterlassen hat und die sofort erfüllt werden müssen

(S. 277 f., a.a.O).

Verwaltungsgebühr

Eine sog. Verwaltungsgebühr entsteht dann, wenn die Verwaltung von Nachlassgegenständen über die Anfangszeig hinaus geht und nach der Konstituierung erfolgen muss. Dies gilt nicht nur für die Dauervollstreckung … sondern auch für die Tätigkeit bei der Auseinandersetzung selbst. … Die Verwaltungsgebühr beinhaltet … besonders bei andauernden Testamentsvollstreckungen, die sich manchmal über 10 Jahre und länger hinziehen können, eine Vergütung für all das, was der Testamentsvollstrecker in dieser Zeit getan hat.

(S. 278f., a.a.O.)

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