Wem gehört „Sparbuch“, das auf fremden Namen angelegt wurde?

Sparbuch
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„Sparbuch“, das auf einen fremden Namen angelegt wurde. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

„Sparbuch“, das auf einen fremden Namen angelegt wurde

Was ist ein Sparbuch überhaupt?

Das Sparbuch ist eine Urkunde über eine Spareinlage. Das Sparbuch wird dem Einzahlenden von der Bank ausgehändigt. Es muss bei einer Verfügung über das Sparguthaben der Bank vorgelegt werden. Eine Besonderheit beim Sparbuch ist, dass die Bank an jeden das Sparbuch Vorlegenden leisten kann. Sie wird durch die Leistung an den Vorlegenden von ihrer Leistungspflicht frei.

Beispiel

Nehmen wir an, das Sparbuch wird vom Forderungsinhaber verloren, ein Dritter findet es und legt das Sparbuch der Bank vor und die Bank hat keine begründeten Verdachtsmomente, dass etwas nicht mit richtigen Dingen zugeht. Zahlt die Bank an den das Sparbuch Vorlegenden aus, dann kann der wirkliche Inhaber der Forderung nicht später noch einmal Zahlung verlangen.

Der Name im Sparbuch und der Eigentümer

Eine weitere Besonderheit ist, dass die Namensnennung im Sparbuch nicht unbedingt bedeutet, dass der im Sparbuch Benannte auch Inhaber der Forderung ist. So kann der Großvater ein Sparbuch auf den Enkel anlegen und weiterhin Inhaber der Forderung sein. Er will die Forderung mit Sparbuch vielleicht erst zum Abitur an den Enkel übergeben. Als Inhaber der Forderung  ist er auch Eigentümer des Sparbuchs (§ 952 BGB).

Der Kontoeröffnungsantrag

Entscheidend ist, was der die Sparsumme Einlegende bei Anlegung des Sparbuch-Kontos wollte. Wer Forderungsinhaber ist, ergibt sich also regelmäßig aus dem Kontoeröffnungsantrag. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest:

BGH NJW 2019, 3075, 3076:

Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGHNJW 2005, 2222) … Entscheidend ist …, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll (BGHNJW 2005, 980). 

Nochmals:

Das Recht am Sparbuch folgt dem Inhaber der Forderung. Es gilt der Grundsatz: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Wer also Kontoinhaber ist, dem gehört auch das Sparbuch. Es ist nicht umgekehrt, wie bei Wertpapieren. Bei  Wertpapieren gilt umgekehrt zum Sparbuch: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Wer Eigentümer eines Wertpapiers ist, ist also auch zwingend Inhaber der durch das Wertpapier verbrieften Forderung. Wenn jemand aber im Besitz eines Sparbuchs ist, ist dies nur ein Indiz dafür, dass er Inhaber der darin bezeichneten Forderung gegen die Bank sein könnte.

Vertrag zugunsten Dritter

Das Sparbuch nebst Forderung kann durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, einem Dritten geschenkt werden.

Die Anlegung des Sparbuchs auf den Namen eines Dritten wird von der Rechtsprechung als Schenkungsangebot auf den Todesfall ausgelegt: Hat eine Großmutter ein Sparbuch auf den Namen ihrer Enkelin angelegt, das Sparbuch aber behalten, so wird die Enkelin in der Regel nicht schon mit der Anlegung Inhaberin des Guthabens. Es kann darin aber eine rechtswirksame Zuwendung auf den Todesfall nach § 331 BGB liegen (BGH, Urteil vom 9. 11. 1966 – VIII ZR 73/64).

Beweislast

Wer sich auf einen Sparbuchvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall  beruft, muss beweisen, dass der Vertrag einen solchen Inhalt gehabt, d.h., dass die Erblasserin bei der Anlegung des Sparbuchs wenigstens den Willen gehabt hat, das Sparguthaben im Falle ihres Todes dem Kläger zuzuwenden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich derjenige, der den Sparvertrag mit der Bank schließt und der die Einlagen auf das Sparkonto leistet, Inhaber der Forderung aus dem Sparguthaben ist. Wird das Sparbuch auf den Namen eines Angehörigen ausgestellt, so kann das ein – allerdings entkräftbares – Beweisanzeichen dafür sein, dass  der Sparer mit der Bank einen Vertrag zugunsten seines Angehörigen (§ 328 Abs. 2 BGB) schließen will und dass dieser schon mit der Errichtung des Sparkontos verfügungsberechtigter Inhaber der Guthabensforderung sein soll (BGH, Urteil vom 29. 4. 1970 – VIII ZR 49/69).

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