Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Rottweil, Radolfzell, Villingen-Schwenningen
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall werden unter Lebenden abgeschlossen (z.B. zwischen 1. Versprechendem – 2. Versprechensempfänger zugunsten eines 3. Bezugsberechtigten). Der Anspruch, den der Bezugsberechtigte auf den Todesfall gegen den Versprechenden erhält, folgt also aus dem Vertrag und nicht aus dem Nachlass. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sind z. B. Lebensversicherungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung, in denen eine dritter Person als Bezugsberechtigter einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung erwirbt. Daneben gibt es Sparverträge und Rentenverträge zugunsten Dritter. Für solche Erwerbe ist nach § 3 Abs. 1 Nur 4 ErbStG Erbschaftsteuer zu zahlen, wenn sie über den Freibeträgen liegen.