Nachlassgerichte sind bei Erbscheinsverfahren manchmal zu großzügig, manchmal zu kleinlich, wenn es um die Frage geht, wer am Erbscheinsverfahren zu beteiligen ist.
Der Antragsteller ist immer Beteiligter
Wer einen Erbschein beantragt – ob zu Recht oder unrecht – ist immer Beteiligter. Beantragt z.B. nur einer von mehreren Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein ist zwingend nur der Antragsteller Beteiligter. Die Miterben können aber Beteiligte sein.
§ 345 FamFG Beteiligte
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller.Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
1. die gesetzlichen Erben,
2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuziehen.
Bloße Vermächtnisnehmer sind nicht Beteiligte
Vermächtnisnehmer sind keine Beteiligte. Sie sind auch nicht gem. § 345 Abs. 1 Nr. 5 FamFG unmittelbar betroffen.
Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
Gibt es einen Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und einem anderen (z.B. Erbunwürdigkeitsklage, Erbschaftsbesitzerklage, Feststellungsklage) ist auch der Gegner des Antragstellers Beteiligter. Es muss sich aber um das Erbrecht an dem Nachlass handeln, für den der Erbschein beantragt wird und nicht um einen anderen Nachlass.