Ersatzvermächtnisnehmer, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer wegfällt. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ersatzvermächtnisnehmer, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer wegfällt
Ersatzvermächtnisnehmer ist der Ersatzmann für einen ursprünglich im Testament vorgesehenen Vermächtnisnehmer, der aber weggefallen ist, weil er zum Beispiel vor dem Erblasser verstorben ist oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Vermächtnisnehmer ist eine Person, die aus einem Nachlass einen Gegenstand erhält, ohne Erbe zu sein. Während auf den Erben der gesamte Nachlass übergeht, hat der Erbe nur einen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand. Bildlich in der Anglersprache gesprochen: Während der Erbe mit dem Tod den gesamten Fischteich (= Nachlass) erhält, hat der Vermächtnisnehmer nur eine Angel mit einem einzelnen Fisch dran, den er auch noch aus dem Teich ziehen muss. Wenn nun der Vermächtnisnehmer wegfällt, z.B. weil er vor dem Erblasser verstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt, gilt grundsätzlich § 2160 BGB:
„§ 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.“
Anders ist es aber, wenn ein Ersatzvermächtnisnehmer im Testament benannt wurde. Wie für den Erben ein Ersatzerbe, so kann für den Vermächtnisnehmer ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden, für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erhalten kann oder will.
„§ 2190 BGB Ersatzvermächtnisnehmer
Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.“
Für den Ersatzvermächtnisnehmer gelten die gleichen Regeln wie für den Ersatzerben.