Ausschlagung, wenn Erbe innerhalb 6 Wochen stirbt

Ausschlagung
Ausschlagung

Wer schlägt aus, wenn der Erbe innerhalb der Sechswochenfrist auch stirbt? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Frage:

Mein Vater ist gestorben und hat meiner Mutter als Alleinerbin nur Schulden hinterlassen. Meine Mutter, die die Erbschaft ausschlagen wollte aber nicht mehr dazu kam, ist innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verstorben. Ich habe meine Mutter beerbt. Was muss ich tun?

Antwort:

Sie können die Erbschaft nach ihrer Mutter annehmen und die Erbschaft nach dem Vater ausschlagen. Das Gesetz sieht folgendes vor:

§ 1952 BGB: Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

Sie können also an Stelle Ihrer Mutter das Erbe nach dem Vater ausschlagen. Dabei gilt auch für sie die Ausschlagungsfrist nach dem Vater, aber sie wird verlängert. Sie endet nämlich nicht vor dem Ablauf der Sechswochenfrist , die separat für die Ausschlagung der Erbschaft nach der Mutter gilt. Wenn die Mutter z.B. nach der fünften Woche der Ausschlagungsfrist nach dem Vater starb, verlängert sich die Ausschlagungsfrist für Sie als Erbe der Mutter um weitere sechs Wochen, also in diesem Fall auf insgesamt 11 Wochen. Sie sollen als Erbe die gleiche Bedenkzeit für die Erbschaft des Vaters haben, wie für die Erbschaft der Mutter.

Beachten Sie bitte, dass bei mehreren Erben nach ihrer Mutter jeder für sich die Erbschaft nach dem Vater ausschlagen müsste.

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