Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bei Demenz des Ehegatten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bei Demenz des Ehegatten
Ein gemeinschaftliche Testament von Eheleuten (Volksmund: Berliner Testament) kann durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung widerrufen werden. Die Widerrufserklärung muss dem Vorsorgebevollmächtigten des dementen Ehemannes zugehen (BGB §§ 1896 Abs. 2, 131, 2271, 2296). Zum Nachweis lässt man die Widerrufserklärung am Besten durch einen Gerichtsvollzieher zustellen. Ist kein Bevollmächtigter vorhanden muss ein Betreuer für diese Aufgabe (Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden. Dies ist auch durch die Rechtsprechung bestätigt (Siehe die Entscheidung des LG Leipzig vom 1.10.2009 , Az.: 4 T 549/08.
Das LG Leipzig führt unter anderem aus:
Der notariell beurkundete Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehepartner werde durch die
Aushändigung der Widerrufserklärung an einen von diesem mit umfassender und uneingeschränkter General- bzw. Vorsorgevollmacht bestellten rechtsgeschäftlichen Vertreter wirksam. Die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter sei nicht erforderlich. Das Fehlen der Bezeichnung als Vorsorgevollmacht sei unerheblich, wenn es sich sachlich um eine umfassende Generalvollmacht oder eine die Entgegennahme einer solchen Widerrufserklärung erfassenden Einzel- oder Spezialvollmacht handelt.