Aufgepasst

Nasciturus: Erbrecht für das noch nicht geborene Kind. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Nasciturus: Erbrecht für das noch nicht geborene Kind

Auch wenn der Embryo im Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch nicht geboren und damit nicht erbfähig war, fingiert das Gesetz den spätere lebend geborenen Säugling als bereits im Moment des Erbfalls geboren,  damit er erben kann 

naciturus (lat.) , zu deutsch „der noch geboren werdende“ meint die noch ungeborene Leibesfrucht, also das bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kind. Existiert im Erbfall bereits ein nasciturus und kommt der nasciturus später als Kind lebend zur Welt, gilt er rückwirkend auf den Todesfall als Erbe. Kommt es zu einer Todgeburt oder sterben Mutter und nasciturus, ist der Erbanfall an den nasciturus  nicht erfolgt.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren