Nasciturus: Erbrecht für das noch nicht geborene Kind. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Nasciturus: Erbrecht für das noch nicht geborene Kind
Auch wenn der Embryo im Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch nicht geboren und damit nicht erbfähig war, fingiert das Gesetz den spätere lebend geborenen Säugling als bereits im Moment des Erbfalls geboren, damit er erben kann
naciturus (lat.) , zu deutsch „der noch geboren werdende“ meint die noch ungeborene Leibesfrucht, also das bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kind. Existiert im Erbfall bereits ein nasciturus und kommt der nasciturus später als Kind lebend zur Welt, gilt er rückwirkend auf den Todesfall als Erbe. Kommt es zu einer Todgeburt oder sterben Mutter und nasciturus, ist der Erbanfall an den nasciturus nicht erfolgt.