Testamentsfälschung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Wie kann ich eine Testamentsfälschung nachweisen?
Frage:
Mein Onkel soll in einem eigenhändigen Testament den Neffen B zum Alleinerben eingesetzt haben. Das kann nie und nimmer wahr sein. Er hat immer gesagt, dass er uns vier Nichten und Neffen zu je 1/4 einsetzen will. Der Neffe B muss das Testament gefälscht haben. Wie können wir das beweisen?
Antwort:
Zunächst gilt die Beweisregel, dass derjenige, der sich auf die Echtheit eines Testaments beruft, die Echtheit beweisen muss. Das ist ganz wichtig. Nicht Sie müssen beweisen, dass das Testament gefälscht wird, sondern der „Alleinerbe“ Neffe B muss beweisen, dass das Testament echt ist, also von dem stammt der es unterschrieben haben soll. Neffe B muss also beweisen, dass der Onkel das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
Der Beweis, ob das Testament echt ist, wird in der Regel durch ein Gutachten eines Schriftsachverständigen geführt, der Vergleichsproben heranzieht. Das können auch ältere Schreiben sein, weil sich die Art zu schreiben bereits in jungen Jahren verfestigt und zu typischen Charakteristika in der Schreibweise führt.
Dabei hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren die Frage der Echtheit des Testamentstextes bzw. der Unterschrift von Amts wegen, d.h. von sich aus bei Vorliegen von Zweifeln, zu ermitteln:
§ 26 FamFG Ermittlung von Amts wegen
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.§ 29 FamFG Beweiserhebung
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.§ 30 FamFG Förmliche Beweisaufnahme
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.§ 2358 BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts
(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.