Eigenhändiges Testament: Handschriftlichkeit von A bis Z. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Eigenhändiges Testament: Handschriftlichkeit von A bis Z

Der Erblasser kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei soll er – muss aber nicht – angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Absolut zwingend sind die eigenhändige Niederschrift und Unterschrift. Die Verwendung von Schreibmaschine, Computer oder Vordrucken ist unzulässig und machen das Testament nichtig.

Die Unterschrift soll aus Vor- und Zunamen bestehen. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, z. B. „Eure Oma“, so reicht dies nur aus, wenn an der Urheberschaft des Testaments durch die Oma und auch an der Ernsthaftigkeit der Erklärung keine Zweifel bestehen.

Um derartigen Unsicherheiten von vornherein zu begegnen, sollte ein privatschriftlich errichtetes Testament daher grundsätzlich folgende Merkmale ausweisen:

  • eigenhändig geschrieben
  • handschriftlich geschrieben
  • eigenhändig unterschrieben mit Vor- und Zuname sowie Ort und Datum

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, und nur diese, können ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten. Hierzu muss einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament in der vorstehend näher bezeichneten Form errichten und der andere eigenhändig mit unterzeichnen sowie hierbei Ort und Datum angeben.

 

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