Wie wird eine letztwillige Verfügung angefochten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie wird eine letztwillige Verfügung angefochten?
Im allgemeinen durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Wichtig: Wird aber durch die anzufechtende letztwillige Verfügung
- ein Erbe eingesetzt,
- ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen
- ein Testamentsvollstrecker ernannt
- oder eine Verfügung der vorstehenden Art (Erbeinsetzung, Ausschluss, TV) aufgehoben,
- ein Recht für einen anderen nicht begründet, z.B. durch eine Auflage
so erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
§ 2081 BGB Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.